Die Lagerung von Heizöl ist gem. § 46 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 anzeigepflichtig, wenn die Lagerung in unterirdischen Anlagen, Anlagen in Trinkwasserschutzzonen und/bzw. in Überschwemmungsgebieten erfolgen soll. Darüber hinaus sind Anlagen außerhalb von Schutzgebieten anzeigepflichtig, wenn mehr als 1 m³ gelagert wird.

Anzeigepflichtig sind weiterhin die wesentliche Änderung und Stilllegungen von Anlagen.

Das Anzeigeformular kann auf der Seite des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) heruntergeladen werden.

Anlagen mit einem Volumen von mehr als 10 m³, unterirdische Anlagen, Anlagen in Trinkwasserschutzzonen und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind wiederkehrend durch einen zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen. Das Prüfprotokoll ist der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

Die Errichtung der Anlage und Änderungen an der Anlage sind durch entsprechend § 62 AwSV zertifizierten Fachbetrieb vornehmen zu lassen. Fachbetriebe erhalten nach der erfolgreichen Zertifizierung eine entsprechende Urkunde, welcher eine Beschreibung des Tätigkeitsbereiches entnommen werden kann.

Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietenist entsprechend § 78 c Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verboten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten - Gebiete mit geringer Hochwasserwahrscheinlichkeit– ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann (§ 78 c Abs. 2 WHG).

 

Nachrüstpflicht für Heizölanlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

Aufgrund des Hochwasserschutzgesetz II (vom 30.06.2017) wurde unter anderem der § 78c in das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) eingefügt.

Danach ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten verboten, § 78c Abs. 1 WHG. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.

Für bereits vor dem 5. Januar 2018 errichtete Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten regelt § 78 c Abs. 3 WHG, dass vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten sind.

Sofern Heizölverbraucheranlagen vor Ablauf der Frist wesentlich geändert werden, sind diese abweichend von der oben genannten Frist zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten. Als wesentliche Änderung zählen alle Änderungen, bei denen Veränderungen an wesentlichen Teilen der Tankanlage vorgenommen werden (z.B. nicht der Tausch von Heizkessel auf Brennwertkessel).

Soweit Heizölanlagen in o.g. Gebieten noch in Betrieb sind und noch nicht hochwassersicher errichtet oder nachgerüstet wurden und über die o.g. Frist weiter betrieben werden sollen, ist es daher erforderlich, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.

Als Maßnahmen kommen in Betracht:

  • Die Aufstellung des Tanks oberhalb des maximal möglichen Hochwasserstandes.
  • Bauliche Maßnahmen zur Fernhaltung des Wassers
  • Sicherung der Anlage gegen Auftrieb oder Einbau eines entsprechend gesicherten Tanks

Bitte beachten Sie, dass entsprechende Maßnahmen nur von einem Fachbetrieb ausgeführt werden dürfen (§ 45 Abs. 1 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)).

Im Landkreis Leipzig liegen fast alle Städte und Gemeinden teilweise in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten.

Nähere Informationen hierzu finden sie unter der Internetseite des SMEKUL sowie im Geoportal Sachsen.

Ausführliche Erläuterungen beinhalten unter anderem die folgenden Internetseiten:

 

Mitarbeiter

Grimma

  • Tina Fischer SB Vollzug, wassergefährdende. Stoffe, Erdwärme, Indirekteinleitung SG Wasser/AbwasserZimmer: 223 Karl-Marx-Straße 22, Haus 3 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1917 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Dominique Langner SB Vollzug, wassergefährdende. Stoffe, Erdwärme, Indirekteinleitung SG Wasser/AbwasserZimmer: 3.2.23 Karl-Marx-Straße 22, Haus 3 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1907 Fax:+49 3437 984 7096 Location