Gewässerbenutzungen, die weder dem Gemein-, Anlieger- und Eigentümergebrauch unterliegen, können gemäß § 5 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes von der unteren Wasserbehörde genehmigt werden. Hierzu zählen:
- das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit maschinengetriebenen Fahrzeugen sowohl für Unterhaltungs- und Bauarbeiten als auch für den Erholungsbetrieb sowie für Rettungs- und Aufsichtszwecke
- die Ausübung des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln wie Sauerstoffflaschen
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die Durchführung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen auf dem Wasser sowohl mit nicht motorgetriebenen als auch mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen (z. B. Kanuregatta)
Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das in der Rubrik Dokumente bereitgestellte Antragsformular(DOCX, 23 kB).