Für die Aufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen größer 0,2 ha bzw. die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen ist eine Erstaufforstungsgenehmigung nach §10 Sächs. Waldgesetz (SächsWaldG) erforderlich. Der Antrag(PDF, 756 kB) ist in 2facher Ausfertigung beim SG Landwirtschaft einzureichen. Dieses entscheidet dann als Untere Landwirtschaftsbehörde im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Forstbehörde sowie nach Anhörung der Gemeinde und der Flurneuordnungsbehörde.

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