Verpflichtungserklärung nach dem Aufenthaltsgesetz

Wenn Sie einen Gast aus dem (nicht europäischen) Ausland zu Besuch in die Bundesrepublik Deutschland einladen möchten, benötigt Ihr Gast ein Visum zur Einreise und zum Aufenthalt. Das Visum wird durch die jeweiligen Auslandsvertretungen der BRD (Botschaft/Konsulat) im Heimatland Ihres Gastes erteilt. Für Angehörige bestimmter Länder existieren auch Befreiungen von der Visumpflicht. Weitere Informationen zur zuständigen deutschen Auslandsvertretung und zum Visumsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges-amt.de.

Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist unter anderem der Nachweis über die finanzielle Absicherung des Gastes. Dies kann durch den Gast gegenüber der deutschen Auslandsvertretung erfolgen.

Ist der Nachweis durch den Gast selbst nicht möglich oder nicht ausreichend, können auch Sie als Gastgeber sich gegenüber der Ausländerbehörde Ihres Landkreises für Ihren Gast verpflichten und eine sog. Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgeben.

Hierbei wird anhand der jeweils gültigen Pfändungsfreigrenzen nach§§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) geprüft, ob Ihre Einkünfte auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes Ihres Gastes für die Dauer des Aufenthaltes in der BRD ausreichen.

Die Prüfung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt dabei anhand der von Ihnen eingereichten, geeigneten Unterlagen (nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem hier bereitgestellten Merkblatt). Die Bearbeitung beginnt mit dem Einreichen des Antragsformulares und erfolgt ausschließlich anhand der mit demAntragsformular eingereichten Unterlagen. Die Ausländerbehörde fordert keine Unterlagen nach. Bitte reichen Sie daher dasAntragsformular nur mit vollständigen und aussagekräftigen Unterlagen ein.

Ergibt die Berechnung, dass das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen unter der für Sie geltenden Pfändungsfreigrenze liegt oder die Pfändungsfreigrenze nicht im notwendigen Maß überstiegen ist, so ist ein Rückgriff auf Ihr Einkommen zur Absicherung des Gastes nicht möglich und die Verpflichtungserklärung wird mit dem Hinweis "Bonität nicht nachgewiesen/ nicht glaubhaft gemacht" erteilt.

Die Verpflichtungserklärung dient dem Schutz der öffentlichen Kassen vor möglichen finanziellen Ausgaben, da Sie sich als Gastgeber verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes Ihres Gastes für die Dauer des Aufenthaltes vollständig zu tragen. (z. B. allgemeine Lebenshaltungskosten, Versorgung mit Wohnraum, Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit sowie Abschiebe- und Ausreisekosten, etc.)

Die Verpflichtungserklärung und damit Ihre Einstehenspflicht als Gastgeber für Ihren Gast gilt bis zur nachweislichen Ausreise des Gastes. Es wird empfohlen, dass Sie sich entsprechende Unterlagen (entwertete Flug- oder Bahntickets, Kopie vom Ausreisestempel etc.) auch über einen längeren Zeitraum aufbewahren.

Bearbeitungsdauer

  • abhängig vom Bearbeitungsumfang und vom Publikumsaufkommen

Gebühren

  • Die Gebühren betragen 29 EUR pro Verpflichtungserklärung.

Mit der Bearbeitung Ihrer Verpflichtungserklärung kann erst begonnen werden, wenn die Gebühren bezahlt wurden. Die Gebühr ist in jedem Fall fällig, also auch bei festgestellter nicht ausreichender Leistungsfähigkeit.

Die Vertretung mittels Vollmacht durch eine andere Person ist leider ausgeschlossen.

Als Service bieten wir Ihnen innerhalb dieser Homepage folgende Formulare zum Herunterladen:

  • das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung mit den wichtigsten Informationen in Kurzform
  • den Erfassungsbogen zur Vorlage in unserer Behörde
  • der bundeseinheitliche Belehrungsbogen mit umfangreichen Hinweisen zu Umfang und Auswirkung der Verpflichtungserklärung für den Gastgeber

Diesen Belehrungsbogen bekommen Sie vor Ausgabe des amtlichen Dokuments über die Verpflichtungserklärung zur Unterschrift ausgehändigt. Er dient der Ausländerbehörde zum Nachweis Ihrer ordnungsgemäßen Belehrung.

Es wird daher und auf Grund der sehr ausführlichen inhaltlichen Gestaltung des Belehrungsbogens ausdrücklich empfohlen sich bereits vorab damit vertraut zu machen.

ACHTUNG - Terminvereinbarung erforderlich!

Bitte beachten Sie, dass für alle Angelegenheiten zunächst ein Termin (telefonisch oder per Mail) zu vereinbaren ist.

Mitarbeiter

Grimma

  • Herr Beyer SB Allg. Ausländerrecht + beschleunigtes Fachkräfteverfahren SG Statusangelegenheiten Ausländer Bahnhofstraße 5, Geb.42 04668 Grimma Tel.:+49 (0)3437 984-1715 Fax:+49 (0)3437 984-7031 Location
  • Herr Kasem SB Allg. Ausländerrecht SG Statusangelegenheiten Ausländer Bahnhofstraße 5, Geb.42 04668 Grimma Tel.:+49 (0)3437 984-1713 Fax:+49 (0)3437 984-7031 Location

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