Das Sächsische Waldgesetz

Das Sächsische Waldgesetz (SächsWaldG) ist neben anderen Rechtsnormen die fundamentale Gesetzesgrundlage für die Erhaltung und Mehrung des Waldes in Sachsen. Die in Gesetzesform festgelegten Grundnormen, Maßnahmen und Aufgaben sollen dazu dienen, die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes zu erhalten, zu mehren und zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern, die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

Forstbehörden

  • Oberste Forstbehörde: Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)
  • Obere Forstbehörde: Staatsbetrieb Sachenforst
  • Untere Forstbehörden: Landkreise und kreisfreie Städte in ihren Territorien

Aufgaben und Zuständigkeiten der unteren Forstbehörde

  1. Feststellung der Waldeigenschaft
    • Wald im Sinne § 2 SächsWaldG
    • Waldnebenflächen
    • Von Wald ausgenommene Flächen
    • Waldentstehung durch Sukzession
    • BVVG - Schlußprüfung nach § 9 Sicherung der Zweckbindung (die Prüfung der Waldeigenschaft erfolgt kostenpflichtig(DOCX, 12 kB))
  2. Genehmigungsverfahren nach Sächsischem Waldgesetz
    • Waldumwandlung
    • Kahlhiebe
    • Waldsperrung
    • Feuerstellen
    • u. weitere
  3. Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange
    • Landesentwicklungsplan / Regionalplan
    • Braunkohlenplan
    • Raumordnungsverfahren
    • Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
    • Flächennutzungsplanung
    • Bauleitplanung, Baugenehmigungsverfahren
    • Umweltverträglichkeitsprüfung
    • Flurbereinigung
    • Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr
    • Erstaufforstung
  4. Forstschutz
    • Wahrung von Sicherheit und Ordnung im Wald
    • Abwehr von Gefahren, die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen
    • Verfolgung rechtswidriger Handlungen Dritter
  5. Forstaufsicht
    • Sicherstellung der ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung des Waldes durch die privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer
    • Verhütung, Identifizierung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen waldgesetzliche Vorschriften durch den Waldbesitzer
    • Anordnungen zum Schutze des Waldes
  6. Waldschutz
    • Überwachung des Waldes zum Schutz vor Schäden durch tierische und pflanzliche Forstschädlinge im Privat- und Körperschaftswald
    • Überwachung des Waldes zum Schutz vor Schäden durch Naturereignisse und zur Verhütung von Waldbränden im Wald aller Eigentumsarten
    • Durchführung von Standardüberwachungsverfahren für spezielle Schaderreger
    • Anordnung von Schutzmaßnahmen, besitzartenübergreifende Maßnahmen gegen Forstschädlinge, Durchführung von Ersatzvornahmen
  7. Ausweisung von Reitwegen im Wald
  8. Forstliche Rahmenplanung - Zuarbeiten für forstliche Fachplanungen, z. B. Waldfunktionenkartierung, Waldmehrungsplanung

  9. Forstberichte, Forstliche Gutachten - Zuarbeiten für Forstberichte, Waldzustandsberichte bzw. Federführung bei Erstellung forstlicher Gutachten, z. B. Verbiss- und Schälschadenserhebung

  10. Berufsausbildung forstlicher Berufe durch Betreuung in Ausbildungsabschnitten
  11. Einzelne hoheitliche Vollzugsaufgaben nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Forstbereich.

    • Bio-Abfallverordnung
    • Flächenerwerbsverordnung
    • Pflanzenschutzgesetz
    • Bienenschutzverordnung
    • Forstvermehrungsgutgesetz
    • Bundesbodenschutz- und altlastenverordnung
    • Einkommenssteuergesetz

Mitarbeiter

Grimma

  • Andrea Klotzsch Sachbearbeiterin SG ForstZimmer: 215 Karl-Marx-Straße 22, Haus 3 04668 Grimma Tel.:+49 3433 241 1966 Fax:+49 3437 984 7096 Location

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