Außerbetriebsetzung

Bei jeder Außerbetriebsetzung von M1-Fahrzeugen (Fahrzeuge zur Personenbeförderung) und N1-Fahrzeugen (Fahrzeuge zur Güterbeförderung) ist vom Halter oder Eigentümer

  • eine Verbleibserklärung (Entsorgung im Ausland, wird nicht als Abfall entsorgt usw.)
    oder
  • ein Verwertungsnachweis (wenn es gemäß Altfahrzeugverordnung einem Verwertungsbetrieb überlassen wird)

abzugeben. Die Verbleibserklärung kann Vorort abgegeben werden.

Sollte das Fahrzeug in zugelassenem Zustand bereits ins Ausland verbracht worden sein, sind die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie Kennzeichenschilder vorzulegen. Ersatzweise gilt eine Bescheinigung der ausländischen Behörde in deutscher Sprache, dass die Papiere eingezogen und die Kennzeichen entstempelt wurden.

Falls Sie Ihr Fahrzeug nachträglich durch einen Verwertungsbetrieb verwerten lassen, kann dies der Zulassungsbehörde durch einen Verwertungsnachweis angezeigt werden.

Bei der Außerbetriebsetzung kann das Kennzeichen wieder frei gesetzt werden und für die Zulassung für den gleichen Halter für ein anderes Fahrzeug verwendet werden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Kennzeichen für eine spätere Wiederinbetriebnahme (selbes Fahrzeug auf selben Halter), als “Verbleibskennzeichen“ zu reservieren. Die Reservierung ist gebührenpflichtig und kann nur am Tag der Außerbetriebsetzung bei der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde gestellt werden. Das Kennzeichen wird dann für ein Jahr reserviert.

Die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges werden dem Zoll (Kfz-Steuer) und der Versicherung durch die Zulassungsbehörde informiert.

Wichtiger Hinweis

Das Fahrzeug darf nach der Außerbetriebsetzung nicht auf öffentlichem Grund stehen und nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), bei Verlust ist eine Erklärung an Eidesstatt hier abzugeben; bei Diebstahl eine Anzeige der Polizei.
  • Kennzeichenschilde(r), bei Verlust ist eine Erklärung an Eidesstatt hier abzugeben; bei Diebstahl eine Anzeige der Polizei.
  • Bei Vorlage eines Verwertungsnachweises wird noch zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) benötigt.

Mitarbeiter

Borna

  • SG Kfz-Zulassung Dienststelle Borna Straßenverkehrsamt Straßenverkehrsamt Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 3433 241 2055 Fax:+49 3437 984 7087 Location
  • Frau Wiedemann SB KFZ-Zulassung BNA SG KFZ-ZulassungZimmer: 6.0.11 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 3433 241-2055 Fax:+49 3437 984-7086 Location

Grimma

  • SG Kfz-Zulassung Außenstelle Grimma Straßenverkehrsamt Straßenverkehrsamt Karl-Marx-Straße 22, Haus 2 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 2056 Fax:+49 3437 984 7087 Location
  • Frau Eckersberg Sachgebietsleiterin SG KFZ-ZulassungZimmer: 2.1.13 Karl-Marx-Straße 22, Haus 2 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 2056 Fax:+49 3437 984 7087 Location

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