Nach dem seit 01.01.2001 gültigem Infektionsschutzgesetz wird eine Erstbelehrung im Gesundheitsamt durchgeführt. Dem folgen jährliche Belehrungen durch den Arbeitgeber, welche im Nachweisheft für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln nach § 42 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 eingetragen werden. Dabei steht die Eigenverantwortung des Einzelnen und des Arbeitgebers im Vordergrund.

Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung
  • oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen,
  • andere emulgierte Soßen, Nahrungshilfen

und dabei mit ihnen direkt mit der Hand oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch Ihr Gesundheitsamt.

Besondere Vorsichtsmaßnahmen müssen beachtet werden, weil: sich in den oben genannten Lebensmitteln bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.

Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz der Verbraucher und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.

Besondere Vorsichtsmaßnahmen müssen beachtet werden, weil:

sich in den oben genannten Lebensmitteln bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder - vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.

Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.

Wie kann ich zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen beitragen?

  • siehe Dokumente

Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Sie die o. g. Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, wenn bei Ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Krankheiten hinweisen, oder die ein Arzt bei Ihnen festgestellt hat.

Bei welchen Krankheitserscheinungen besteht ein Tätigkeitsverbot?

  • siehe Dokument Tätigkeitsverbot

Welche Symptome weisen auf die genannten Krankheiten hin?

  • siehe Dokument Symptome und Erkrankungen

Besondere Hinweise für den Arbeitgeber!

  • siehe Dokumente

Rechtsgrundlagen

  • Infektionsschutzgesetzes (IFSG) vom 20.07.2000
  • Seit dem 01.01.2001 werden Gesundheitsausweise nach
  • den §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) erteilt.
  • Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes

Gebühren

  • 37.00 EUR für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises

Mitarbeiter

Borna

  • Petra Laubner SG Amtsärztlicher BeratungsdienstZimmer: 6.D.16 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+4934332412464 Fax:+4934332417039 Location
  • Kathrin Berger SG Amtsärztlicher BeratungsdienstZimmer: 6.1.2 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:03433 241 2477 Location

Grimma

  • Manuela Götz SG Amtsärztlicher BeratungsdienstZimmer: 314 B Bahnhofstraße 5, Geb.42 04668 Grimma Tel.:03433 241 2404 Fax:03422 241 7039 Location

Dokumente