Wir sind zuständig für folgende Vorgänge:

Bearbeitung von Anträgen auf Sondernutzung

Der Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen ist gemäß § 14 Sächsisches Straßengesetz jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechlichen Vorschriften gestattet. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt gemäß § 18 Absatz 1 Sächsisches Straßengesetz eine Sondernutzung dar.

Die Sondernutzungserlaubnis außerhalb der Ortsdurchfahrt wird vom Landkreis Leipzig erteilt. Innerhalb der Ortsdurchfahrt erfolgt die Zustimmung durch die jeweilige Kommune.

Bearbeitung von Straßenunwidmungen der Kommunen und des Landkreises

Vollzug und Erlass von Umstufungsverfügungen, Widmungen und Einziehungen der Verkehrsflächen (Änderung der Straße in Ihrer Klassifizierung).

Allgemeine Bearbeitung von Vorgängen nach dem sächsischen Straßengesetz

  • Durchsetzung des allgemein gültigen Straßenrechtes und des Sächsischen Straßengesetzes

Mitarbeiter

Grimma

  • André Brauße Amtsleiter Amt für StraßenbauZimmer: 121 Karl-Marx-Straße 22, Haus 3 04668 Grimma Tel.:03433 241-1300 Fax:03437 984-7021 Location

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