Erteilung des Jagdscheines auf der Grundlage des Bundesjagdgesetzes
Gemäß § 15 Bundesjagdgesetz muß jeder, der die Jagd ausübt, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Der Jagdschein wird von dem für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt. Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
Voraussetzungen für Ersterteilung
- erfolgreiche Absolvierung Jägerprüfung
- vollendetes 16. Lebensjahr für Jugendjagdschein, ansonsten vollendetes 18. Lebensjahr
- Zuverlässigkeit, persönliche Eignung
Einzureichende Unterlagen für Erstantragstellung
- Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines (Ausgabe des Antragsformulares durch zuständige Mitarbeiter)
- Vorlage Jägerprüfungszeugnis im Original
- Nachweis über die Jagdhaftpflichtversicherung
- aktuelles Lichtbild (Maß mind. 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand)
Gebühren für Erteilung eines Jagdscheins
Jagdscheinart |
Jagdabgabe (EUR) |
Gebühr (EUR) |
Gesamt (EUR) |
---|---|---|---|
3 - Jahresjagdschein | 60,00 | 70,00 | 130,00 |
1 - Jahresjagdschein | 20,00 | 70,00 | 90,00 |
Tagesjagdschein | 10,00 | 25,00 | 35,00 |
Jugendjagdschein | 10,00 | 20,00 | 30,00 |
Mitarbeiter
Borna
- Madeleine Weber Jagd SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.11 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3752 Fax:+49 (0)3437 984-7017 E-MailLocation
- Sabrina Wolf Jagd SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.11 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3753 Fax:+49 (0)3437 984-7017 E-MailLocation