Gesetzliche Grundlagen
Auf der Grundlage des § 87 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 88 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sind für die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser zur Übersicht und zum Nachweis getroffener wasserrechtlicher Entscheidungen und bestehender Rechtsverhältnisse Wasserbücher zu führen.
Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
In das Wasserbuch werden wasserrechtliche Entscheidungen zu folgenden Sachverhalten eingetragen:
- Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser durch Versickerung oder Verrieseln
- Grundwasserentnahmen, z. B. Brunnen
- Erdwärmeanlagen
- Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, z. B. Heizöl, Dieselkraftstoff, Ottokraftstoff, Altöl, ....
- Anlagen in, an, unter oder über einem oberirdischen Gewässer, z. B. Bootsstege, Brücken, Düker, Schleusen, Wehre, ...
- Benutzung von Gewässern, z. B. Befahren von Gewässern mit Booten, Schiffen, Motorbooten, Fahrgastschiffen, Jetski, Wasserski, Tauchen, ...
- Alte Rechte und Befugnisse im Wasserrecht
- festgesetzte Wasserschutzgebiete
- festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Einsicht in das Wasserbuch
Die Einsicht in das Wasserbuch kann über das Digitale Wasserbuch Sachsen oder direkt beim Sachgebiet Wasser/Abwasser erfolgen und ist lt. § 88 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.