Auf Grundlage des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) hat die Sächsische Staatsregierung die Geldwäscheprävention der Landesdirektion Sachsen (LDS) übertragen. Seit 2012 nimmt diese Aufgabe ein neugeschaffenes Referat in der Dienststelle Leipzig zentral für den gesamten Freistaat wahr.

Dieses Referat fungiert als Ansprechpartner für Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler sowie Finanzunternehmern und bestimmten Dienstleistern.

Es informiert die betreffenden Berufsgruppen im Vorfeld über deren Verpflichtungen, die diesen gemeinsam mit den Industrie- und Handelskammern sowie den Berufs- und Branchenvertretungen obliegen, und berät bei Unklarheiten oder Probleme in der Anwendung des Geldwäschegesetzes.

Die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig hat im Freistaat Sachsen auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu achten. Ihr stehen entsprechende Kontrollrechte zu. So können Überprüfungen in den Geschäftsräumen vorgenommen werden. Bei Gesetzesverstößen können Bußgelder bis zu 100.000 EUR festgesetzt werden.

Die genannten Berufsgruppen müssen insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen, Güterhändler bei Bargeldgeschäften ab 15.000 Euro oder bei Zweifeln über die Hintergründe des Geschäftszwecks, Informationen über den Geschäftspartner (Ausweispflicht) einholen, erfassen und aufbewahren.

Mit dem Geldwäschegesetz verfolgt der Bundesgesetzgeber die Intention, dass die Einschleusung illegal erlangten Geldes und sonstiger Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf verhindert werden soll. Das Geldwäschegesetz geht zurück auf Vorgaben der Europäischen Union und zielt auf eine umfassende, nachhaltige und effektive Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Schaffung von Transparenz in den Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen in den betroffenen Wirtschaftsbereichen.

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