Anzeige nach § 3 Versteigererverordnung

Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens 2 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen.

In der Anzeige sind:

  • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
  • Gattung der zu versteigernden Waren
  • bei Ausnahmen vom Versteigerungsverbot
  • Anlass der Versteigerung (Nachlass oder Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe, öffentliche Versteigerung)
  • Name und Anschrift der Auftraggeber
  • evtl. weitere Angaben (z. B. Lagerungsort des Versteigerungsgutes, Besichtigungszeiten)

anzugeben.

Ausnahme

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

Dokumente