Sonntage und gesetzliche Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt. An diesen Tagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die die Ruhe des Tages stören, verboten.
Die Behörde kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund von den Verbotsvorschriften befreien.
Rechtsgrundlage
- § 7 SächsSFG
Gebühren
Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen.(SächsVwKG) i. V. m. dem Sächsischen Kostenverzeichnis