Pyrotechnische Gegenstände dürfen grundsätzlich nur im Zeitraum vom 31.12.; 0:00 Uhr bis zum Ablauf des 01.01. verwendet werden.

Soll außerhalb dieses Zeitraumes ein Feuerwerk gezündet werden, so bedarf es einer Ausnahmegenehmigung der entsprechend für den Abbrennort zuständigen Stadt oder Gemeinde.

<em>Hier</em> finden Sie die Zusammengehörigkeit der einzelnen Städte und Gemeinden mit allgemeinen Kontaktdaten.

Einer solcher Genehmigung bedarf es nicht, wenn das Feuerwerk durch eine Person mit Sprengstofferlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden soll (gewerbliche Pyrotechniker).

Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen obliegt dem Erlaubnisinhaber eine Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 der 1 Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengVO) gegenüber dem Landkreis Leipzig.

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Borna

  • Katja Scheibe stellv. Sachgebietsleiterin, Versammlungs- und Polizeirecht SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.19 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3756 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location