Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände nur im Zeitraum vom 31.12.; 0:00 Uhr bis zum Ablauf des 01.01. verwendet werden.

Soll außerhalb dieses Zeitraumes ein Feuerwerk gezündet werden, so bedarf es einer Ausnahmegenehmigung der entsprechend für den Abbrennort zuständigen Stadt oder Gemeinde.

Unter <em>Hier</em> finden Sie die Zusammengehörigkeit der einzelnen Städte und Gemeinden mit allgemeinen Kontaktdaten.

Einer solcher Genehmigung bedarf es nicht, wenn das Feuerwerk durch eine Person mit Sprengstofferlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden soll (gewerbliche Pyrotechniker).

Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen obliegt dem Erlaubnisinhaber eine Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 der 1 Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengVO) gegenüber dem Landkreis Leipzig.

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Borna

  • Frau Scheibe stellv. Sachgebietsleiterin, Versammlungs- und Polizeirecht SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.19 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3756 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location