Pyrotechnische Gegenstände dürfen grundsätzlich nur im Zeitraum vom 31.12.; 0:00 Uhr bis zum Ablauf des 01.01. verwendet werden.
Soll außerhalb dieses Zeitraumes ein Feuerwerk gezündet werden, so bedarf es einer Ausnahmegenehmigung der entsprechend für den Abbrennort zuständigen Stadt oder Gemeinde.
<em>Hier</em> finden Sie die Zusammengehörigkeit der einzelnen Städte und Gemeinden mit allgemeinen Kontaktdaten.
Einer solcher Genehmigung bedarf es nicht, wenn das Feuerwerk durch eine Person mit Sprengstofferlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden soll (gewerbliche Pyrotechniker).
Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen obliegt dem Erlaubnisinhaber eine Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 der 1 Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengVO) gegenüber dem Landkreis Leipzig.