Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, welche die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, benötigt eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der BTP (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) zugelassen sind. Der Gewerbetreibende darf entsprechende Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den Vorschriften entspricht.
Rechtsgrundlage
- § 33 c Abs. 1 GewO (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
Gebühren
Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).