Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, welches ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit betreiben will, bedarf der Erlaubnis.

Rechtsgrundlage

  • § 33 i GewO (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)

Gebühren

Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungs- kostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Mitarbeiter

Borna

  • Diana Schwarze-Gentzsch Gewerbe, Heilpraktiker, Bewacher SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.30 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3744 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location

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