Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, welches ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
Rechtsgrundlage
- § 33 i GewO (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)
Gebühren
Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungs- kostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).