Wer die Heilkunde ausüben will, bedarf einer Erlaubnis. Die Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommmene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.

Für die Zulassung zur Ausübung des Berufes des Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zur Gefahr für die Volksgesundheit wird.

Rechtsgrundlage

  • § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)

Gebühren

Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen.(SächsVwKG) i. V. m. dem Sächsischen Kostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.

Mitarbeiter

Borna

  • Frau Schwarze-Gentzsch Gewerbe, Heilpraktiker, Bewacher SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.30 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3744 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location

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