Auszug aus Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 8 Zuteilung von Kennzeichen

    1. Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen
      Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen nach Anlage 3; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.
    2. Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erkennungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.

Ausgestaltung der Kennzeichen (Anlage 4 FZV)

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

1. Abmessungen

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

  • a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
  • b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
  • c) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.

2. Schrift

2.1 Beschriftung

(fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)

Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.

Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.

2.1.1 Einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:

  • a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis –1,0 mm,
  • b) Strichbreite der Beschriftung 6 1,0 mm,
  • c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis –1,0 mm.

2.1.2 Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:

  • a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis – 0,5 mm,
  • b) Strichbreite der Beschriftung 6 0,5 mm,
  • c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis – 0,5 mm.

Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.

Eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung zur abweichenden Kennzeichengröße wird nach Prüfung des Fahrzeuges, der Fahrzeugpapiere und gegebenenfalls des Teilegutachtens im Einzelfall erteilt.

Mitarbeiter

Borna

  • Frau Wiedemann SB KFZ-Zulassung BNA SG KFZ-ZulassungZimmer: 6.0.11 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 3433 241-2055 Fax:+49 3437 984-7086 Location

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  • Frau Eckersberg Sachgebietsleiterin SG KFZ-ZulassungZimmer: 2.1.13 Karl-Marx-Straße 22, Haus 2 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 2056 Fax:+49 3437 984 7087 Location