Warum müssen Gebäude aufgemessen werden?

Gebäudedarstellung in der Liegenschaftskartevergrößern Das Liegenschaftskataster dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung von Rechten an Grundstücken und Gebäuden, sowie dem Grundstücksverkehr. Ein wesentlicher Bestandteil des Katasters ist die Liegenschaftskarte, in der die Flurstücksgrenzen und Gebäudegrundrisse auf der Grundlage von örtlichen Vermessungen dokumentiert sind.

Die örtliche Bestandsaufnahme ist für die vielfältigen Aufgaben der Planung, der Bauleitplanung, des Rechtsverkehrs, des Umwelt- und Katastrophenschutzes und der Wirtschaft von Nutzen. Die Aktualität und Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters ist dabei Voraussetzung für eine effektive Nutzung.

Ja, die Grundlage dafür bildet das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG).

Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten (§ 6 Abs. (3) SächsVermKatG)

"Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen."

Der Einmessungspflicht unterliegen:

  • Freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von mehr als 10 Quadratmetern (Verzeichnis der Gebäudefunktionen(PDF, 5,3 kB))
  • Anbauten mit einer Grundfläche von mehr als 10 Quadratmetern (nicht inbegriffen Wärmedämmungen, Vorhangfassaden o.ä. > 10m²)

Info: Gebäude können bereits im Rohbau aufgemessen werden.

Nicht aufmessungspflichtig sind unter anderem:

  • Carports, offene Hallen
  • Windkraftanlagen (WKA)
  • Schornsteine
  • Silos, Biogasbehälter
  • Gebäude die sich in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) befinden
  • Gebäude die vor dem 24. Juni 1991 errichtet wurden

Alle Nutzer des Liegenschaftskatasters, ob Privatpersonen oder öffentliche Institutionen haben im konkreten Bedarfsfall ein Interesse an vollständigen und aktuellen Unterlagen. Daher sollten auch alle anderen Grundstückseigentümer, die der Einmessungspflicht nicht unterliegen (Gebäude vor dem 24.06.1991 errichtet), die bestehenden Eintragungen zu ihrem Gebäudebestand prüfen und bei Änderungsbedarf einmessen lassen.

Für eine Aufmessung von Gebäuden, die vor dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden, wird eine ermäßigte Gebühr von 25 % nach Tarifstelle 3.1 erhoben. (SächsVermKoVO)

Obwohl die Aufmessungspflicht gesetzlich verankert ist, werden Gebäudeaufmessungen nur auf Antrag der Gebäudeeigentümer*innen durchgeführt. Um sich späteren Verdruss zu ersparen, sollten Sie deshalb spätestens zwei Monate nach Abschluss des Bauvorhabens die Gebäudeaufmessung in Auftrag geben. Andernfalls ist das Vermessungsamt verpflichtet, als Ersatzvornahme einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) mit der Aufmessung Ihres Gebäudes zu Ihren Lasten zu beauftragen. Die durch den erhöhten Verwaltungsaufwand entstehenden Mehrkosten sind Ihnen ebenfalls aufzuerlegen.

Bitte beachten Sie, dass die Gebäudeaufmessungspflicht zeitlich unbegrenzt auf einem Grundstück lastet und nicht durch Verjährung erlischt.

Grundlage ist die Sächsische Vermessungskostenverordnung - SächsVermKoVO.

Anstelle der Ergebnisse einer Katastervermessung des ÖbVI können Sie auch Daten einer anderen Stelle vorlegen, die wir (bei entsprechender Eignung) zum Nachweis Ihres Gebäudes im Liegenschaftskataster verwenden können. (§ 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG)

Die Anforderungen an eine Eignung ergeben sich aus den Bestimmungen des § 8 der Durchführungsverordnung (SächsVermKatGDVO) zum Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz und entsprechen grundsätzlich den Forderungen an eine vergleichbare Katastervermessung.

Baupläne oder Lagepläne sind grundsätzlich zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht geeignet, da in ihnen nur der geplante Bauzustand dargestellt wird, ohne einen genauen Bezug zu den Flurstücksgrenzen herzustellen.

Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters wird die Vermessung des fertiggestellten Gebäudes, mit genauen Grenzbezug im amtlichen Koordinatenreferenzsystem ETRS89_UTM33, benötigt.

Wenn ein Gebäude vollständig abgebrochen wurde, genügt die schriftliche Mitteilung des Grundstückseigentümers an das Vermessungsamt (siehe Online-Antrag).

Die Übernahme der Änderung aufgrund einer Mitteilung über den Abbruch von Gebäuden nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 SächsVermKatGDVO in das Liegenschaftskataster ist kostenfrei.

Der teilweise Abriss eines Gebäudes ist eine bauliche Veränderung an einem Gebäude und erfordert eine wie vorher schon beschriebene Gebäudeeinmessung.

Online-Antrag

Mitteilung Gebäudeabriss zur Löschung im Liegenschaftskataster

Erfassung und Aktualisierung von Gebäudedaten aus digitalen Orthophotos (DOP)

Muster Liegenschaftskarte mit Gebäudedarstellung aus Luftbildmessungvergrößern Nach Nummer 2.2 Absatz 2 und Nummer 8 VwVLika können die katasterführenden Behörden Daten über Gebäude aus geeigneten Luftbilderzeugnissen erfassen. Ziel ist eine vollständige Darstellung der Gebäude in der Liegenschaftskarte. Gebäude, die auf der Grundlage von Luftbilderzeugnissen erfasst wurden, sind in der Liegenschaftskarte gesondert dargestellt.

Für Gebäude die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in den Außenmaßen wesentlich verändert wurden erlischt die Gebäudeaufmessungspflicht dadurch nicht.

Zeichenerklärung zur Liegenschaftskarte(PDF, 31 kB)

Zu beachtende Rechtsgrundlagen

Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatGDVO
Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung - SächsVermKoVO
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG

Bundeskleingartengesetz - BKleinG

Mitarbeiter

Borna

  • Monika Seifert Katasterfortführung SG 1 Katasterfortführung und KatasterverfahrenZimmer: 210 Leipziger Straße 67 04552 Borna Tel.:03433 241-1435 Fax:03437 984-7097 Location
  • Vermessungsamt Borna Sekretariat VermessungsamtZimmer: 105 Leipziger Straße 67 04552 Borna Tel.:03433 241-1401 Fax:03437 984-7097 Location

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