Erstattung von Absenkungsbeträgen gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 SächsKitaG


Für die Inanspruchnahme der Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson werden Elternbeiträge gemäß § 90 SGB VIII iVm § 15 SächsKitaG erhoben.
Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtungen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtungen erhoben. Absenkungen sind vorzusehen für

  1. Alleinerziehende und
  2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindestageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung oder bei der Betreuung in Kindertagespflege der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge abgesenkt worden sind.

Landeszuschüsse nach § 18 Abs. 4 SächsKitaG


Die Städte und Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach dem SächsKitaG einen jährlichen Landeszuschuss.
Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres, in Einrichtungen und in Kindertagespflege im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit.
Das Jugendamt des Landkreises Leipzig ist für die Ausreichung der Landeszuschüsse an die Städte und Gemeinden zuständig.
Bis zum 01.05. des jeweiligen Jahres melden die Städte und Gemeinden die Anzahl der am 01.04. bestehenden Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mind. 2 Monaten, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit, an das Jugendamt des Landkreises Leipzig.
Die Erfassung erfolgt seit 2023 über das Programm Cardo.PUZZLE

Betriebskostenzuschüsse nach § 14 SächsKitaG


Die Gemeinde hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 eines Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen.
Die ermittelten Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 für Kindertageseinrichtungen sowie die durchschnittliche von der Gemeinde gezahlte laufende Geldleistung für die Kindertagespflege sind durch die Gemeinde bis zum 31. Juli dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, der die Daten bis zum 31. August an das Staatsministerium für Kultus weiterleitet.

Mitarbeiter

Grimma

  • Frau Feustel Absenkungsbeträge und Landeszuschüsse SG Wirtschaftliche JugendhilfeZimmer: 2.224 Karl-Marx-Straße 22, Haus 2 04668 Grimma Tel.:+4934332412158 Fax:+4934379847054 Location
  • Frau Franke Absenkungsbeträge SG Wirtschaftliche Jugendhilfe Karl-Marx-Straße 22, Haus 2 04668 Grimma Tel.:+4934332412226 Fax:+4934379847054 Location
  • Frau Heck Absenkungsbeträge SG Wirtschaftliche JugendhilfeZimmer: 2.222 Karl-Marx-Straße 22, Haus 2 04668 Grimma Tel.:+4934332412216 Fax:+4934379847054 Location
  • Frau Kullrich Absenkungsbeiträge SG Wirtschaftliche JugendhilfeZimmer: 2.224 Karl-Marx-Straße 22, Haus 2 04668 Grimma Tel.:+4934332412367 Fax:+4934379847054 Location
  • Frau Schönwald Absenkungsbeträge und Betriebskostenzuschüsse SG Wirtschaftliche Jugendhilfe Karl-Marx-Straße 22, Haus 2 04668 Grimma Tel.:+4934332412215 Fax:+4934379847054 Location