Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen(PDF, 469 kB) (§ 53 KrWG).
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG. Ein entsprechender Antrag(PDF, 376 kB)ist beim Landratsamt Landkreis Leipzig zu stellen. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn nicht Tatsachen der Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer beauftragten Person bestehen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Weitere Hinweise hierzu sind in einem Merkblatt(PDF, 1,0 MB) zusammen gestellt.
Grundsatz der Überwachung und Nachweisführung
Die Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt grundsätzlich der Überwachung der zuständigen Behörden. So ist gemäß §§ 50 folgende des KrWG und §§ 3 folgende der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen - Nachweisverordnung (NachwV) die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen durch gewerbliche Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger nachzuweisen.
Über Art, Menge und Ursprung haben Entsorger einen Nachweis zu führen. Die Nachweispflichten gelten nicht für private Haushaltungen.
Entsorgungsnachweise
Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Abfälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallentsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen elektronischen Entsorgungsnachweis zu belegen.
Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweis, der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärung). Der Entsorgungsnachweis ist vollständig der zuständigen Abfallbehörde einzureichen (elektronisch).
Freistellung von der Nachweispflicht
Gemäß den Bestimmungen des § 7 der NachwV können Abfallentsorger bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf elektronischen Antrag von der Bestätigungspflicht des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde freigestellt werden.
Begleitschein
Gemäß §§ 10 folgende der NachwV ist der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle mit Hilfe von Begleitscheinen zu führen. Spätestens zehn Kalendertage nach der Übergabe der Abfälle ist der elektronische Begleitschein an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde zu übersenden.
Elektronische Nachweisführung
Die Nachweispflichtigen müssen die Nachweise und Register ab dem 01.04.2010 elektronisch führen.
Vergabe von Kennnummern
Zur Führung von Nachweisen und Registern werden erforderliche Identifikations-, Erzeuger-(PDF, 53 kB) , Beförderer- undEntsorgernummern(PDF, 39 kB)gemäß § 28 NachwV durch die zuständigen Behörden erteilt.
Zuständige Behörden
Der Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften nach dem KrWG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Abfallbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.