Überwachung von Einrichtungen, die Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen
Die aus der Nutzhanfpflanze gewonnene Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) sowie alle weiteren Cannabinoide (z. B. HHC, CBG, CBN) werden lebensmittelrechtlich als "Neuartige Lebensmittel" oder "Novel Food" eingestuft, da kein nennenswerter Verzehr in der Europäischen Union vor dem 15. Mai 1997 als Lebensmittel belegt ist. Sie benötigen daher eine entsprechende Zulassung, welche bislang nicht erfolgt ist. Im Sinne eines vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes soll durch eine Allgemeinverfügung das Inverkehrbringen dieser Substanzen als Lebensmittel unterbunden werden.
Neu seit 1. Juni 2024
Für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, besteht seit dem 01.07.2024 entsprechend § 2a Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) eine Anzeigepflicht ihrer Tätigkeit. Die Anzeige ist spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde zu übermitteln. Abweichend hiervon gilt für Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.07.2024 aufgenommen haben, der Anzeigepflicht bis zum 31.10.2024 nachzukommen.
Die Anzeige muss die gemäß § 2a Abs. 2 BedGgstV erforderlichen Angaben umfassen. Für die Anzeige ihrer Tätigkeit steht den Unternehmern ein bundesweit abgestimmtes Formular und nachfolgenden Link zur Verfügung:
https://www.verbraucherschutz.sachsen.de/anzeige-von-unternehmen-fuer-lebensmittelbedarfsgegenstaende