Neu seit 1. Juni 2024

Für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, besteht seit dem 01.07.2024 entsprechend § 2a Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) eine Anzeigepflicht ihrer Tätigkeit. Die Anzeige ist spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde zu übermitteln. Abweichend hiervon gilt für Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.07.2024 aufgenommen haben, der Anzeigepflicht bis zum 31.10.2024 nachzukommen.

Die Anzeige muss die gemäß § 2a Abs. 2 BedGgstV erforderlichen Angaben umfassen. Für die Anzeige ihrer Tätigkeit steht den Unternehmern ein bundesweit abgestimmtes Formular und nachfolgenden Link zur Verfügung:

https://www.verbraucherschutz.sachsen.de/anzeige-von-unternehmen-fuer-lebensmittelbedarfsgegenstaende

Dokumente