Der Nachweis einer Impfung gegen Masern ist für viele Bevölkerungsgruppen bereits seit 2020 verpflichtend, wenn sie eine Arbeit zum Beispiel in Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Schulen und Kindergärten neu aufgenommen haben. Auch für Kinder, die neu in Schulen und Kitas kommen, ist die Impfung seitdem Pflicht.

Ab dem 1. August 2022 weitet sich die Nachweispflicht aus: Dann müssen alle Mitarbeitenden und Betreuten in den festgelegten Bereichen nachweisen, dass sie einen ausreichenden Schutz gegen Masern haben, zum Beispiel mit einem Impfnachweis. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen.

Alle nach 1970 geborenen Personen sind betroffen, wenn sie mindestens ein Jahr alt sind und in einer Einrichtung, zum Beispiel Kita, Schule, betreut werden. Ebenso Mitarbeitende in den Institutionen – auch Hausmeister, Mensa-Personal oder Betreuende – sowie Tageseltern und Mitarbeitende in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen wie Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern. Personen, die vor 1971 geboren sind, sind von der Nachweispflicht ausgenommen.

Kinder und Jugendliche die in folgenden Einrichtungen betreut werden:

• Kindertageseinrichtungen
• Kinderhorte, Schulhorte
• erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs. 1 SGB VIII)
• Schulen (berufsbildende Schulen, wenn mehr als 50% Minderjährige in der Einrichtung betreut werden  jedes Schuljahr neu prüfen)
• sonstige Ausbildungseinrichtungen, wenn regelmäßig überwiegend minderjährige Personen betreut werden
• Musikschulen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, wenn der Ausbildungsgedanke im Vordergrund steht (unterrichtsähnlicher Betrieb) und mehr als 50% minderjährige Schüler betreut werden
• Internate als Teil einer Schule bzw. Ausbildungseinrichtung

Kinder und Jugendliche, die in folgenden Einrichtungen betreut werden oder untergebracht sind:

Hinweis: Personen, die seit dem 1. März 2020 länger als vier Wochen in unten stehenden Einrichtungen betreut werden oder untergebracht sind, müssen den Nachweis binnen vier weiteren Wochen erbringen. Falls dieser Nachweis nicht erbracht ist, muss die Leitung die Daten der Person dem Gesundheitsamt (über das Meldeportal) übermitteln. Bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes kann die Person weiter betreut werden. Personen die am oder vor dem 1. März 2020 in einer der folgenden Einrichtungen untergebracht waren und es noch sind müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 bei der Leitung vorlegen.

Jugendhilfeeinrichtungen über Tag und Nacht, z.B. Heime (§ 34 SGB VIII)
Inobhutnahmeeinrichtungen (§ 42 SGB VIII)
erlaubnispflichtige Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche Leistungen nach dem SGB IX erhalten und ganztätig betreut werden oder Unterkunft erhalten (§§ 45, 48a SGB VIII)
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Personen, die in folgenden Einrichtungen tätig sind:

Hinweis: Hier sind alle Personen betroffen, die in den Einrichtungen regelmäßig tätig sind, auch wenn diese keinen direkten Kontakt zu Patienten haben, so z.B. auch Verwaltungspersonal, Auszubildende, Praktikanten, Ehrenamtler, Fremdpersonal von Reinigungsfirmen, Hausmeisterfirmen, Catererfirmen usw. Regelmäßig ist jemand dann tätig, wenn er nicht nur für wenige Tage (weniger als 5 Tage im Kalenderjahr) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nur wenige Minuten) in der Einrichtung tätig ist.

Krankenhäuser
Einrichtungen für ambulantes Operieren
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
Dialyseeinrichtungen
Tageskliniken
Entbindungseinrichtungen
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den vorhergenannten Einrichtungen vergleichbar sind
Arzt- und Zahnarztpraxen
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, hierunter fallen alle Praxen von Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen und Entbindungspflegern, Logopäden, Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptisten, Physiotherapeuten und Podologen sowie sonstigen Heilberufen, wie z.B. Sprachtherapeuten und Heilpraktikern
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
Rettungsdienste
Kindertageseinrichtungen
Kinderhorte, Schulhorte
erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs. 1 SGB VIII)
Schulen (berufsbildende Schulen, wenn mehr als 50% Minderjährige in der Einrichtung betreut werden  jedes Schuljahr neu prüfen)
sonstige Ausbildungseinrichtungen, wenn regelmäßig überwiegend minderjährige Personen betreut werden
Musikschulen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, wenn der Ausbildungsgedanke im Vordergrund steht (unterrichtsähnlicher Betrieb) und mehr als 50% minderjährige Schüler betreut werden
Internate als Teil einer Schule bzw. Ausbildungseinrichtung
Jugendhilfeeinrichtungen über Tag und Nacht, z.B. Heime (§ 34 SGB VIII)
Inobhutnahmeeinrichtungen (§ 42 SGB VIII)
erlaubnispflichtige Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche Leistungen nach dem SGB IX erhalten und ganztätig betreut werden oder Unterkunft erhalten (§§ 45, 48a SGB VIII)
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

  1. Nachweis über den ausreichenden Masernimpfschutz (Impfausweis, ärztliche Impfbescheinigung, gelbes U-Untersuchungsheft) oder
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine medizinische Kontraindikation vorliegt und nicht gegen Masern geimpft werden kann oder
  4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtung nach Nr. 2b, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat (z.B. bei Schul- oder Arbeitgeberwechsel).


Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und keinen Nachweis vorlegen, dürfen nicht neu in einer der folgenden Einrichtungen tätig werden:

• Krankenhäuser
• Einrichtungen für ambulantes Operieren
• Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
• Dialyseeinrichtungen
• Tageskliniken
• Entbindungseinrichtungen
• Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den vorhergenannten Einrichtungen vergleichbar sind
• Arzt- und Zahnarztpraxen
• Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, hierunter fallen alle Praxen von Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen und Entbindungspflegern, Logopäden, Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptisten, Physiotherapeuten und Podologen sowie sonstigen Heilberufen, wie z.B. Sprachtherapeuten und Heilpraktikern
• Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
• ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
• Rettungsdienste
• Kindertageseinrichtungen
• Kinderhorte, Schulhorte
• erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs. 1 SGB VIII)
• Schulen (berufsbildende Schulen, wenn mehr als 50% Minderjährige in der Einrichtung betreut werden  jedes Schuljahr neu prüfen)
• sonstige Ausbildungseinrichtungen, wenn regelmäßig überwiegend minderjährige Personen betreut werden
• Musikschulen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, wenn der Ausbildungsgedanke im Vordergrund steht (unterrichtsähnlicher Betrieb) und mehr als 50% minderjährige Schüler betreut werden
• Internate als Teil einer Schule bzw. Ausbildungseinrichtung
• Jugendhilfeeinrichtungen über Tag und Nacht, z.B. Heime (§ 34 SGB VIII)
• Inobhutnahmeeinrichtungen (§ 42 SGB VIII)
• erlaubnispflichtige Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche Leistungen nach dem SGB IX erhalten und ganztätig betreut werden oder Unterkunft erhalten (§§ 45, 48a SGB VIII)
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Kinder und Jugendliche, die nach dem 1. März 2022 neu in einer der folgenden Einrichtungen untergebracht wurden oder noch werden, müssen einen Nachweis erbringen, wenn sie hier länger als vier Wochen untergebracht sind. Dafür haben sie weitere vier Wochen Zeit. Alle, die die am oder vor dem 1. März 2020 in einer der folgenden Einrichtungen untergebracht waren und es noch sind müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 bei der Leitung vorlegen:

• Jugendhilfeeinrichtungen über Tag und Nacht, z.B. Heime (§ 34 SGB VIII)
• Inobhutnahmeeinrichtungen (§ 42 SGB VIII)
• erlaubnispflichtige Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche Leistungen nach dem SGB IX erhalten und ganztätig betreut werden oder Unterkunft erhalten (§§ 45, 48a SGB VIII)
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedler

Kinder, die nicht geimpft sind oder für die kein anderer Nachweis vorgelegt werden kann, dürfen nicht in eine der folgenden Einrichtung aufgenommen werden:

Kindertageseinrichtungen
Kinderhorte, Schulhorte
erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs. 1 SGB VIII)
Schulen (berufsbildende Schulen, wenn mehr als 50% Minderjährige in der Einrichtung betreut werden. Achtung: jedes Schuljahr neu prüfen)
sonstige Ausbildungseinrichtungen, wenn regelmäßig überwiegend minderjährige Personen betreut werden
Musikschulen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, wenn der Ausbildungsgedanke im Vordergrund steht (unterrichtsähnlicher Betrieb) und mehr als 50% minderjährige Schüler betreut werden
Internate als Teil einer Schule bzw. Ausbildungseinrichtung


Ausnahme: Schulpflichtige Kinder und Jugendliche dürfen in Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen aufgenommen werden.

Ab dem 1. August 2022 müssen meldepflichtige Einrichtungen – wie Kitas, Schulen, Horte, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte – Daten zu ihren Mitarbeitenden und Betreuten melden, die nicht über einen Nachweis über die Masernschutzimpfung verfügen. Für die Meldung wurde ein Online-Portal eingerichtet: Online-Meldeportal für Einrichtungen

Hinweis: Das Gesundheitsamt bittet nur Meldungen zu Personen einzureichen, die den erforderlichen Nachweis nicht erbracht haben.

Hier gibt es eine Übersicht, in welchen Einrichtungen die Nachweispflicht für Personal und in welchen die Nachweispflicht für untergebrachte/betreute Personen gilt.

Untergebrachte/betreute Personen

  • Personen, die bereits vor und am 1. März 2020 in den unten genannten Einrichtungen untergebracht bzw. betreut wurden und noch werden, müssen bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 den entsprechenden Nachweis erbringen. Falls dieser Nachweis nicht erbracht ist, muss die Leitung die Daten der Person dem Gesundheitsamt (über das Meldeportal) übermitteln. Bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes kann die Person weiter betreut werden.

• Kindertageseinrichtungen
• Kinderhorte, Schulhorte
• erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs. 1 SGB VIII)
• Schulen (berufsbildende Schulen, wenn mehr als 50% Minderjährige in der Einrichtung betreut werden - jedes Schuljahr neu prüfen)
• sonstige Ausbildungseinrichtungen, wenn regelmäßig überwiegend minderjährige Personen betreut werden
• Musikschulen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, wenn der Ausbildungsgedanke im Vordergrund steht (unterrichtsähnlicher Betrieb) und mehr als 50% minderjährige Schüler betreut werden
• Internate als Teil einer Schule bzw. Ausbildungseinrichtung

  • Personen, die seit dem 1. März 2020 länger als vier Wochen in unten stehenden Einrichtungen betreut werden oder untergebracht sind, müssen den Nachweis binnen vier weiteren Wochen erbringen. Falls dieser Nachweis nicht erbracht ist, muss die Leitung die Daten der Person dem Gesundheitsamt (über das Meldeportal) übermitteln. Bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes kann die Person weiter betreut werden. Personen die am oder vor dem 1. März 2020 in einer der folgenden Einrichtungen untergebracht waren und es noch sind müssen den Nachweis bis zum 1. Juli 2022 bei der Leitung vorlegen:

• Jugendhilfeeinrichtungen über Tag und Nacht, z.B. Heime (§ 34 SGB VIII)
• Inobhutnahmeeinrichtungen (§ 42 SGB VIII)
• erlaubnispflichtige Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche Leistungen nach dem SGB IX erhalten und ganztätig betreut werden oder Unterkunft erhalten (§§ 45, 48a SGB VIII)
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

 

Beschäftigte Personen

Personen, die seit dem 1. März 2020 in einer der unten stehenden Einrichtungen tätig waren und noch sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli erbringen. Falls dieser Nachweis nicht erbracht ist, muss die Leitung die Daten der Person dem Gesundheitsamt (über das Meldeportal) übermitteln. Bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes kann die Person weiterbeschäftigt werden.

• Krankenhäuser
• Einrichtungen für ambulantes Operieren
• Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
• Dialyseeinrichtungen
• Tageskliniken
• Entbindungseinrichtungen
• Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den vorhergenannten Einrichtungen vergleichbar sind
• Arzt- und Zahnarztpraxen
• Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, hierunter fallen alle Praxen von Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen und Entbindungspflegern, Logopäden, Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptisten, Physiotherapeuten und Podologen sowie sonstigen Heilberufen, wie z.B. Sprachtherapeuten und Heilpraktikern
• Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
• ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
• Rettungsdienste
• Kindertageseinrichtungen
• Kinderhorte, Schulhorte
• erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs. 1 SGB VIII)
• Schulen (berufsbildende Schulen, wenn mehr als 50% Minderjährige in der Einrichtung betreut werden  jedes Schuljahr neu prüfen)
• sonstige Ausbildungseinrichtungen, wenn regelmäßig überwiegend minderjährige Personen betreut werden
• Musikschulen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, wenn der Ausbildungsgedanke im Vordergrund steht (unterrichtsähnlicher Betrieb) und mehr als 50% minderjährige Schüler betreut werden
• Internate als Teil einer Schule bzw. Ausbildungseinrichtung
• Jugendhilfeeinrichtungen über Tag und Nacht, z.B. Heime (§ 34 SGB VIII)
• Inobhutnahmeeinrichtungen (§ 42 SGB VIII)
• erlaubnispflichtige Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche Leistungen nach dem SGB IX erhalten und ganztätig betreut werden oder Unterkunft erhalten (§§ 45, 48a SGB VIII)
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Es sind personenbezogene Angaben zu übermitteln: Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen und derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Personen sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Die Meldung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des 31.07.2022 bzw. nach Eintritt des Meldegrundes erfolgen.

In diesen Fällen ist der Nachweis innerhalb eines Monats, nachdem er möglich war, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorzulegen. Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Meldung im Landkreis Leipzig erfolgt ausschließlich über das Meldeportal, zu finden unter https://gsa.lk-l.info/ePortal/

Nach Eintreffen der Meldungen der Einrichtungen über Personen ohne ausreichenden Masernschutz wird das Gesundheitsamt die betreffenden Personen bzw. deren Sorgeberechtigte anschreiben und zur Vervollständigung des Masernimpfschutzes auffordern. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, wird die Person im Regelfall zu einer Beratung eingeladen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen.
Nach Vorliegen und Prüfung aller Informationen entscheidet das Gesundheitsamt über ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot.

 

Wenn Beschäftigte ihre Nachweispflicht und Einrichtungen ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die geahndet werden kann.

  • Eine Leitung einer der oben genannten Einrichtung nach handelt ordnungswidrig, wenn eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird
  • Eine Person handelt ordnungswidrig, wenn gegen ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot verstoßen wird.
  • Eine Person handelt ordnungswidrig, wenn auf eine Aufforderung vom Gesundheitsamt zur Vorlage von Nachweisen nicht reagiert wird.
  • Möglich sind Bußgelder bis zu 2.500 Euro.

Erforderlich sind zwei Impfungen mit einem Abstand von vier Wochen. Verimpft wird der kombinierte Impfstoff MMR gegen Masern, Mumps und Röteln.

  • Für Kinder wird der Aufbau eines Impfschutzes in zwei Schritten empfohlen: Die erste Impfung sollte im Alter von 11 bis 14 Monaten und die zweite Impfung frühestens 4 Wochen nach der ersten Impfung und spätestens gegen Ende des zweiten Lebensjahres erfolgen. Erst dann ist die empfohlene Impfreihe zum Schutz vor Masern vollständig. Die erste MMR-Impfung kann bereits ab einem Alter von 9 Monaten erfolgen, wenn das Kind vor dem vollendeten 11. Lebensmonat in eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wird.

  • Bei ungeimpften Kindern und Jugendlichen sollte die Impfung so schnell wie möglich mit zwei Impfdosen nachgeholt werden.

  • Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind wird eine Impfung empfohlen, wenn sie gar nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft sind. Das gilt auch bei einem unklaren Impfstatus. Sie erhalten eine einmalige Impfung.

  • Für Mitarbeiter im Gesundheitsdienst oder in Gemeinschaftseinrichtungen, die nach 1970 geboren sind wie beispielsweise Mitarbeiter von Kindergärten oder Schulen oder Arbeitnehmer, die Personen mit stark geschwächtem Immunsystem betreuen, wird ebenfalls eine Impfung gegen Masern empfohlen, wenn diese nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden oder der Impfstatus unklar ist.

Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

Ziel der Aktion ist es, Kinder vor Masern zu schützen. Dabei handelt es sich um eine hochansteckende akute Erkrankung, die bei etwa jedem zehnten Betroffenen mit Komplikationen verläuft. Zudem sind Masern extrem leicht übertragbar. Gut ist jedoch: Die Masernerkrankung lässt sich durch Impfungen stark eindämmen. Jeder und jede erhält eine Masernimpfung, soweit kein medizinischer Grund dagegen spricht. Erfahrene Impfärzte im Team beraten die Impfwilligen vor Ort. Informationen rund um Erkrankung, Schutzgesetz und Impfung gibt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit:

www.masernschutz.de