Seit 30. Dezember 2022 ist durch Einfügen des § 104c ins Aufenthaltsgesetz (AufenthG) das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten.


Laut Bundesministerium des Innern bekommen langjährig Geduldete durch die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit, notwendige Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Dazu gehört die Sicherung des Lebensunterhalts und die Klärung der Identität.Der Gesetzgeber hat die Rechtsgrundlage zum Chancenaufenthaltsrecht bis zum 30.12.2025 befristet. Sie tritt am 31.12.2025 außer Kraft.

 

Zu den Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen:

Für diese Aufenthaltserlaubnis müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • aktueller Duldungsstatus im Zeitpunkt der Antragstellung,
  • seit mindestens 01.11.2017 ununterbrochener Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet,
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung,
  • Straffreiheit (Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, bleiben grundsätzlich außer Betracht).

Die Aufenthaltserlaubnis soll versagt werden, wenn Sie wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht und dadurch Ihre Abschiebung verhindert haben.

 

Was gilt für Familienangehörige der/des Antragstellenden:

Familienangehörige der antragstellenden Person erhalten die Aufenthaltserlaubnis auch dann, wenn die fünfjährige Voraufenthaltszeit nicht gegeben ist.

Als Familienangehörige zählen:

  • Ehegatte/ Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft,
  • minderjährige, ledige Kinder in häuslicher Gemeinschaft und
  • volljährige, ledige Kinder in häuslicher Gemeinschaft, wenn diese bei der Ersteinreise minderjährig waren.

 

Welche Unterlagen / Formulare sind einzureichen:

Sie können den Antrag auf das Chancen-Aufenthaltsrecht in schriftlicher Form und versehen mit Ihrer Unterschrift unserer Behörde postalisch zusenden. Bitte geben Sie dazu unbedingt die Angaben zu Ihrer Person, Geburtsdatum und Anschrift an sowie den Vermerk „Antrag auf Chancen-Aufenthaltsrecht § 104c AufenthG“ an.

Nach dem Eingang des Antrags in unserer Behörde erhalten Sie zunächst eine schriftliche Eingangsbestätigung.

Sollten im Rahmen der ersten Sichtung der Antragsunterlagen bereits grundlegende Anspruchsvoraussetzungen (wie z. B. die 5-jährige Voraufenthaltszeit) nicht erfüllt sein, behalten wir uns vor, einen schriftlichen Ablehnungsbescheid zu erstellen.

Ansonsten werden alle evtl. zusätzlich für die Bearbeitung benötigten Unterlagen im Rahmen der Einzelfallprüfung schriftlich von der Antragstellerin/ dem Antragsteller abgefordert.

Wir bitten möglichst von Sachstandsanfragen abzusehen, da diese den Prüfungsprozess verlangsamen können.

Zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis inkl. der Abnahme der für die Herstellung des Aufenthaltstitels (Checkkarte) notwendigen Biometriedaten wird ein gesonderter Termin vergeben.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für 18 Monate (1,5 Jahre) befristet.

Der Gesetzgeber hat keine Möglichkeit vorgesehen, das Chancen-Aufenthaltsrecht über die 18 Monate hinaus zu verlängern.

Zur weiteren Perspektive lesen Sie bitte unten unter „Was ist nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu tun“.

 

Was ist nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu tun:

Innerhalb der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis von 18 Monaten muss dann die Möglichkeit genutzt werden, die alle Voraussetzungen für ein weiterführendes Bleiberecht nach den Regelungen der §§ 25a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende) bzw. 25b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis an Geduldete bei nachhaltiger Integration) zu erfüllen. Hierzu zählen insbesondere die Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und die Identitätsklärung/Erfüllung der Passpflicht.

Können innerhalb des 18-monatigen Chancen-Aufenthaltsrechts die Voraussetzungen für weiterführende Bleiberechte nicht erfüllt werden, entsteht erneut die Pflicht aus Deutschland auszureisen und es kann bestenfalls eine Duldung erreicht werden.