Allgemeine Informationen

Die Liegenschaftskarte (umgangssprachlich oft als Flurkarte, Flurplan, Flurstückskarte, Lageplan oder Katasterkarte bezeichnet) ist der darstellende Teil des in ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) geführten Katasternachweises.

Es werden sowohl die geometrischen als auch die sonstigen graphikfähigen beschreibenden Inhalte lagerichtig abgebildet. In der Liegenschaftskarte werden Flurstücke, Gebäude und die tatsächliche Nutzung (Nutzungsartenkatalog) mit ihren räumlichen Abgrenzungen maßstäblich nachgewiesen. Darüber hinaus enthält die Liegenschaftskarte auch beschreibende Angaben, zu denen u. a. die Flurstücksnummer sowie die Lagebezeichnung gehören.

Zusätzlich erfolgt die Darstellung der Überschwemmungsgebiete (ÜSG) nach §72 Sächsisches Wassergesetz. Weitere Informationen, zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und Nutzung der Grundstücke in den Überschwemmungsgebieten, erhalten sie bei der unteren Wasserbehörde und im Geoportal.

Präsentationsausgaben

Liegenschaftskarte mit farbiger oder schwarz-weißer Darstellung
  • Maßstab 1:250 - 2000 (Blattgröße A4 - A0)
Liegenschaftskarte mit Katasternachweis nach §12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO als Nachweis für den Bauantrag

In einer Liegenschaftskarte, mit Katasternachweis nach §12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO, werden Grenzpunkte, die nach dem 31. August 2003 bestimmt wurden, besonders dargestellt (kreisförmige Signatur in rot). Liegt kein Katasternachweis nach §12 Absatz 2 vor, werden Flurstücksgrenzen durch die Katasternachweise, die vor dem 1. September 2003 bestimmt wurden, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Genauigkeit und Zuverlässigkeit, nachgewiesen.

  • Maßstab 1:250 - 2000 (Blattgröße A4 - A0)
Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung / Bodenwertzahlen

Die Bodenschätzung beinhaltet die Abschätzung der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich nutzbarer Flächen. Informationen zum Bodenrichtwert (durchschnittliche Lagewerte für den Boden bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche (EUR/m²)) erhalten Sie von der Geschäftsstelle Gutachterausschuss.

Die Bodenschätzung erfolgt seit 1934 auf der Grundlage des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (BodSchätzG). Bodenschätzung erfasst die Eigenschaften von Böden. Die Erfassung erfolgt nach gesetzlich vorgeschriebenen Regeln im Gelände und zielt auf eine Schätzung in Bodenklassen und Bodenzahlen ab. Die Ergebnisse der Schätzung werden analog in Feldschätzungsbüchern und Feldschätzungskarten dokumentiert.

Beispiel: SL4LöD 48/50
(Bodenart SL: Stark lehmiger Sand; Zustandsstufe 4; Entstehungsart LöD: Löß über Diluvium, Bodenzahl (BZ) 48, Ackerzahl 50)

Die Ertragsmesszahl (EMZ) drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie ist das Produkt aus der in qm ausgedrückten Fläche und der durch 100 geteilten Wertzahl der Bodenschätzung.

Beispiel: Flurstücksfläche 1 ha 20 ar 25 qm, Ackerzahl 50
Ertragsmesszahl: 6012 (12025 x 50 : 100 = 6012)

Die Änderungen der Bodenschätzung werden vom Sachverständigen des Finanzamtes festgestellt und nach Eintritt der Bestandskraft in digitaler Form in das Liegenschaftskataster übernommen.

  • Maßstab 1:250 - 2000 (Blattgröße A4 - A0)

Replikationen Liegenschaftskarte in digitaler Form

Liegenschaftskarte im NAS-Datenformat(Normbasierte Austauschschnittstelle)

Das neue Datenaustauschformat des AAA-Modells ist die Normbasierte Austauschschnittstelle (NAS). Die NAS umfasst neben den Fachobjekten auch Operationen zur Haltung von Bestandsdaten. Die Modellierung der Schnittstelle entspricht internationalen Normen (ISO) und Standards (OGC und W3C).
Die NAS setzt auf den Industriestandards Extensible Markup Language (XML), Geography Markup Language (GML) und Web Feature Service (WFS) auf. Durch die Verwendung von XML-Strukturen können Sie die Daten in jedem handelsüblichen Browser visualisieren sowie durch Web-Services nutzen. Auf dieser Grundlage ist für Sie auch die Verknüpfung eigener Fachdatenbeständen mit Geobasisdaten möglich. Nähere Informationen zum NAS-Format finden Sie in der GeoInfoDok.

weitere digitale Datenvormate:
  • DXF-Datenformat als Vektordaten ohne Objektstruktur
  • SHAPE-Datenformat als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur
  • GeoTIFF-Datenformat als Rasterdaten
NBA-Verfahren

Kommunale Gebietskörperschaften, Unterhaltungsverbände sowie weitere Nutzer benötigen für die Erfüllung ihrer Aufgaben flächendeckend aktuelle Angaben des Liegenschaftskatasters.

Das NBA-Verfahren ist ein genormtes Verfahren, mit dem zunächst ein Grunddatenbestand und darauf basierend Datenaktualisierungen übertragen werden. Externe Nutzer können über das NBA-Verfahren maßgeschneiderte Lösungen in Bezug auf zu aktualisierende Daten und Aktualisierungsintervalle erhalten. Der Umfang der innerhalb des NBA-Verfahrens gelieferten Daten entspricht dabei exakt den Anforderungen der externen Nutzer.

Die Datenabgaben können stichtagsbezogen oder fallbezogen sein. Im letzteren Fall entsteht eine lückenlose Historie, denn es werden alle Aktualisierungen, die seit dem letzten Datenbezug entstanden sind, in chronologischer Reihenfolge mitgeliefert. Im Gegensatz dazu liefert das stichtagsbezogene Verfahren nur die Differenzdaten, die nötig sind, um den Ausgangszustand beim Nutzer auf den vom Nutzer gewünschten Endzustand zu bringen. Was auf dem Weg zum Endzustand mit den Objekten geschehen ist, kann in diesem Fall nicht nachvollzogen werden.

Voraussetzungen

Nutzungsbedingungen zur Bereitstellung von Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster nach § 4 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO)
  • Die Nutzung der Präsentationsausgaben, aus der Liegenschaftskarte, ist auf den eigenen Gebrauch beschränkt.
  • Die Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung bedarf der Erlaubnis der unteren Vermessungsbehörde. Diese wird auf Antrag kostenpflichtig erteilt, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Veröffentlichung im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren ist erlaubnisfrei.
Lizenz oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis, für die Nutzung bereitgestellter Replikationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens, nach §1 der Sächsischen Geodatennutzungsverordnung vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 483), in der jeweils geltenden Fassung und §§ 11 und 13 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG)
  • Die bereitgestellten Daten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung, unter den Bedingungen der „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0", verwendet werden. Bei Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte ist folgender Quellenvermerk zu verwenden:
    Als Rechteinhaber und Bereitsteller ist der „Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen GeoSN“, sowie das Jahr des Datenbezugs in Klammern anzugeben.

    Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, mit Ausnahme der Vorlage in öffentlich-rechtlichen Verfahren (§ 4 SächsVermKatGDVO). Landkreise und Gemeinden dürfen Informationen aus den Eigentümerdaten an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, soweit diese deren Aufgaben wahrnehmen und die Informationen zur Erfüllung benötigen.

Verfahrensablauf

Was unterscheidet einen Auszug aus der Liegenschaftskarte von einem Lageplan?
Auszug aus der Liegenschaftskarte zum Bauantrag
  • Maßstab 1:1000, 1:2000 oder andere
  • Die Erstellung der Liegenschaftskarte erfolgt als Präsentationsausgabe im Vermessungsamt
    (Darstellung des Grundstückes und der benachbarten Grundstücke im Umkreis von mind. 50 m)
  • Der Ausdruck muss aktuell und nicht älter als ein halbes Jahr sein

Lageplan zum Bauantrag

  • Maßstab mind. 1:500, 1:250 oder andere
    (Umfang und Inhalt des Lageplanes richten sich nach dem jeweiligen Bauvorhaben. Es sind alle Sachverhalte darzustellen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.) Weitere Informationen erhalten sie vom zuständigen Bauaufsichtsamt.
  • Die Erstellung erfolgt durch einen Entwurfsverfasser auf Grundlage der aktuellen Daten des Liegenschaftskatasters.
    (Der Bauherr hat zur Vorbereitung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser zu bestellen, der nach Sachkunde und Erfahrung für das jeweilige Vorhaben geeignet ist. Der Entwurfsverfasser von Bauvorlagen zur Errichtung oder Änderung von Gebäuden muss bauvorlagenberechtigt sein. Bauvorlagenberechtigt ist, wer die Berufsbezeichnung Architekt führen darf oder in die von den Ingenieurkammern der Länder geführte Liste der Bauvorlagenberechtigten eingetragen ist. Außerdem Innenarchitekten oder Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 SächsBO.)

Ein qualifizierter Lageplan ist von einem Sachverständigen (Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI)) zu erstellen, wenn für die Grundstücksgrenzen kein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO vorliegt und wenn:

  1. Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, dass nur die in § 6 Absatz 5 der Sächsischen Bauordnung vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen eingehalten werden sollen;
  2. die vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen verringert werden sollen oder
  3. die Flächen für Abstände ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke liegen.

(§ 9 Abs. 2 DVOSächsBO)

  • Amtssiegel des Sachverständigen
  • Unterschrift durch Sachverständigen und Entwurfsverfasser

Zuständigkeiten

Postanschrift

Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 2 Datenbereitstellung und Datenerhebung
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna

Besucheradresse / Kontakt

Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 2 Datenbereitstellung und Datenerhebung
Leipziger Straße 67
04552 Borna

Telefon: 03433 241 1401
Fax: 03437 984 7097
E-Mail: vermessungsamt@lk-l.de

Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) ist die zuständige obere Verwaltungsbehörde. Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten sind an diese Stelle zu richten.

Postanschrift

Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN)
PF 10 02 44
01072 Dresden

Besucheradresse / Kontakt

Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN)
Olbrichtplatz 3
01099 Dresden

Tel.: 0351 8283 0
Fax: 0351 8283 6110
E-Mail: poststelle@geosn.sachsen.de

Kosten

Liegenschaftskarte mit farbiger oder schwarz-weißer Darstellung: 23,80 bis 47,60 Euro

FormatAbmessungPapierDruckdatei (PDF)
DIN A421,0 x 29,7 cm23,80 EUR*23,80 EUR
DIN A329,7 x 42,0 cm23,80 EUR*23,80 EUR
DIN A242,0 x 59,4 cm47,60 EUR*47,60 EUR
DIN A159,4 x 84,1 cm47,60 EUR*47,60 EUR
DIN A081,1 x 118,9 cm47,60 EUR*47,60 EUR

* zuzüglich Porto und Verpackung
(Die Gebühren gelten je Blatt und gleichermaßen für schwarz-weiße oder farbige Darstellungen)

Replikationen - Liegenschaftskarte als digitaler Datensatz: 25 bis 500 Euro

Digitale Datensätze u.a. für Vermessungs/- Ingenieur- und Planungsbüro`s, im Format NAS, DXF, SHAPE oder GeoTIFF. Die Gebühr je Replikation richtet sich nach dem antragsbezogenem Bereitstellungsaufwand. 

  • 25,00 EUR (einfacher Bereitstellungsaufwand, einfache Konfektionierung)
  • bis 500,00 EUR (erhöhter Bereitstellungsaufwand, umfangreiche Konfektionierung)

Wichtiger Hinweis:
Zusatzkosten durch gewerbliche Drittanbieter
Mittlerweile existiert eine Vielzahl von Online-Angeboten zur Beantragung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster. Bei diesen handelt es sich um kostenpflichtige Dienstleistungsangebote gewerblicher Drittanbieter. Diese fremden Kosten fallen für Sie zusätzlich zu den amtlich erhobenen Gebühren an. Ihr Auftrag wird von den Drittanbietern lediglich an das Vermessungsamt weitergeleitet (sog. Antrags-Service für die Beantragung), da amtliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von amtlicher Stelle ausgegeben werden.
Diese zusätzlichen Kosten können Sie sich sparen, indem Sie direkt unser Online - Bestellformular für amtliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster benutzen.

Ansprechpartner

Herr Schmidtmann

Geschäftsstelle - Service - Verkauf

SG Datenbereitstellung und Datenerhebung

Herr Fuhrmann

Geschäftsstelle - Service - Verkauf

SG Datenbereitstellung und Datenerhebung

Frau Hock

Geschäftsstelle - Service - Verkauf

SG Datenbereitstellung und Datenerhebung

Formulare & Online-Dienste

Online-Dienste

Rechtsgrundlage

Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten

§ 6 SächsVermKatG

(1) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Einrichtungen zu deren Schutz oder Signalisierung auf ihren Flurstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden. Handlungen, die die Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen.

(2) Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes der Landesvermessung besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der oberen Vermessungsbehörde zu veranlassen. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.

(3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.

(4) Eigentümer von Flurstücken und Inhaber grundstücksgleicher Rechte haben den Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auf Verlangen erforderliche Informationen für das Liegenschaftskataster, die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie zur Kostenerhebung nach diesem Gesetz zu übermitteln.

Ordnungswidrigkeiten und deren Anzeige

§ 27 SächsVermKatG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, hierzu berechtigt zu sein,
  2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt,
  3. für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert,
  4. unbefugt Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt oder
  5. bei der Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens nicht in der vorgeschriebenen Form auf die obere Vermessungsbehörde als Quelle hinweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 können verbotswidrig hergestellte Gegenstände nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingezogen werden.

(3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Der Landkreis Leipzig hat eine Fläche von 1.651 km², die im Liegenschaftskataster in 475 Gemarkungen geführt wird.

Albersdorf , Albrechtshain , Altdorf , Altenbach , Altengroitzsch , Altenhain , Alter Ottenhain , Altmörbitz , Altstadt Borna , Ammelshain , Apelt , Audigast , Auenhain , Auligk , Bach , Bad Lausick , Bahren , Ballendorf , Beiersdorf , Belgershain , Benndorf , Bennewitz , Bergisdorf , Bernbruch , Berndorf , Beucha (b. Bad Lausick) , Beucha (b. Brandis) , Blumroda , Bockwitz , Böhlen (b. Leipzig) , Böhlen (b. Grimma) , Böhlitz (b. Mutzschen) , Böhlitz (b. Thallwitz) , Borna , Borsdorf , Brandis , Braußwig , Breitingen , Breunsdorf , Bröhsen , Brösen , Bruchheim , Bubendorf , Buchheim , Burkartshain , Cämmerei , Canitz , Cannewitz , Carsdorf , Colditz , Collmen (b. Colditz) , Collmen (b. Thallwitz) , Cöllnitz , Commichau , Cospuden , Costewitz , Cröbern , Cunnersdorf , Dahlitzsch , Dechwitz , Deditz , Dehnitz , Denkwitz , Deuben , Deutzen , Dittmannsdorf , Döben , Dögnitz , Döhlen , Dölitzsch , Dolsenhain , Dorna , Dornreichenbach , Draschwitz , Dreiskau , Droßdorf , Droßkau , Dürrweitzschen , Ebersbach , Eicha , Elbisbach , Elstertrebnitz , Erdmannshain , Erlbach , Erlln , Eschefeld , Espenhain , Etzoldshain , Eula , Eulau , Eythra , Falkenhain , Flößberg , Förstgen , Frankenheim , Frauendorf (b. Grimma) , Frauendorf (b. Frohburg) , Frauwalde , Fremdiswalde , Frohburg , Fuchshain , Gärnitz , Gaschwitz , Gastewitz , Gatzen , Gaulis , Gautzsch , Geithain , Gerichshain , Geschwitz , Gestewitz , Glasten , Gnandorf , Gnandstein , Göhren , Göhrenz , Göltzschen , Golzern , Gornewitz , Görnitz , Göttwitz , Grechwitz , Greifenhain , Greitschütz , Grethen , Grimma , Groitzsch , Großbardau , Großbothen , Großbuch , Großdalzig , Großdeuben , Großhermsdorf , Großlehna Flur 1 , Großlehna Flur 2 , Großlehna Flur 3 , Großlehna Flur 4 , Großlehna Flur 5 , Großlehna Flur 6 , Großlehna Flur 7 , Großlehna Flur 8 , Großpösna , Großpötzschau , Großprießligk , Großstädteln , Großsteinberg , Großstolpen , Großstorkwitz , Großwischstauden , Großzössen , Großzschepa , Grottewitz , Grubnitz , Gruna , Güldengossa , Hagenest , Hain , Hainichen , Harth , Hartmannsdorf , Haubitz (b. Borna) , Haubitz (b. Grimma) , Hausdorf , Heinersdorf , Hemmendorf , Hermsdorf , Heuersdorf , Heyda , Höfgen , Hohburg , Hohendorf , Hohnbach , Hohnstädt , Hopfgarten , Imnitz , Jahnshain , Jeesewitz , Kaditzsch , Käferhain , Kahnsdorf , Kaltenborn , Keiselwitz , Kesselshain , Kieritzsch , Kitzen Flur 1 , Kitzen Flur 2 , Kitzen Flur 3 , Kitzen Flur 4 , Kitzen Flur 5 , Kitzen Flur 6 , Kitzen Flur 7 , Kitzen Flur 8 , Kitzen Flur 9 , Kitzen Flur 10 , Kitzen Flur 11 , Kitzscher , Kleinbardau , Kleinbothen , Kleindalzig , Kleinhermsdorf , Kleinpötzschau , Kleinprießligk , Kleinsteinberg , Kleinstolpen , Kleinstorkwitz , Kleinwischstauden , Kleinzössen , Kleinzschepa , Klinga , Kobschütz , Köhra , Kohren-Flur , Kohren-Stadt , Kolka , Kollau , Köllmichen , Koltzschen , Kömmlitz , Körlitz , Kössern , Kotzschbar , Kreudnitz , Kuckeland , Kühnitzsch , Kühren , Kulkwitz , Langenhain , Lastau , Lauterbach , Leipen , Leipnitz , Leisenau , Leulitz , Linda , Lindennaundorf , Lippendorf , Löbnitz-Bennewitz , Löbschütz (b. Grimma) , Löbschütz (b. Zwenkau) , Lobstädt , Lossa , Lübschütz , Lüptitz , Maaschwitz , Machern , Magdeborn , Maltitz , Mark Ottendorf , Mark Schönstädt , Mark Zöllsdorf , Markkleeberg , Markranstädt , Mausitz , Medewitzsch , Meltewitz , Merschwitz , Methewitz , Meusdorf , Meuselwitz , Michelwitz , Mölbis , Möseln , Motterwitz , Muckern , Müglenz , Mühlbach , Muschau , Mutzschen , Narsdorf , Nauberg , Nauenhain , Naundorf , Naunhof , Nehmitz , Neichen , Nemt , Nenkersdorf , Nepperwitz , Nerchau , Neuer Ottenhain , Neukieritzsch , Neukirchen , Neunitz , Niederfrankenhain , Niedergräfenhain , Niederpickenhain , Nischwitz , Nitzschka , Nöthnitz , Oberfrankenhain , Oberholz , Oberpickenhain , Obertitz , Oderwitz , Oellschütz , Oelschütz , Oelzschau , Oetzsch , Ossa , Ostrau , Otterwisch , Panitzsch , Papsdorf , Pauschwitz , Pausitz , Pautzsch , Pegau , Peres , Piegel , Plagwitz , Podelwitz , Pödelwitz , Pöhsig , Poischwitz , Polenz , Pomßen , Prießnitz , Priesteblich , Probstdeuben , Prödel , Prösitz , Püchau , Pulgar , Pürsten , Pyrna , Quesitz , Ragewitz , Ramsdorf , Räpitz Flur 1 , Räpitz Flur 2 , Räpitz Flur 3 , Räpitz Flur 4 , Räpitz Flur 5 , Räpitz Flur 6 , Räpitz Flur 7 , Räpitz Flur 8 , Räpitz Flur 9 , Räpitz Flur 10 , Raschütz , Rathendorf , Raupenhain , Regis (Stadt) , Regis (Flur) , Reichersdorf , Röcknitz , Roda , Roda , Rödgen , Rohrbach , Roitzsch , Rötha , Rothersdorf , Röthigen , Rüben , Rüdigsdorf , Rüssen , Rüssener Großaue , Saasdorf , Sachsendorf , Sahlis , Schaddel , Scheidens Flur 1 , Scheidens Flur 2 , Scheidens Flur 3 , Scheidens Flur 4 , Scheidens Flur 5 , Scheidens Flur 6 , Scheidens Flur 7 , Scheidens Flur 8 , Schkorlopp Flur 1 , Schkorlopp Flur 2 , Schkorlopp Flur 3 , Schkorlopp Flur 4 , Schkorlopp Flur 5 , Schkortitz , Schleenhain , Schmölen , Schmorditz , Schnaudertrebnitz , Schönau , Schönbach , Seebenisch , Seelingstädt , Seidewitz , Seifersdorf , Seifertshain , Serka , Sermuth , Skoplau , Staudnitz , Steinbach , Stockheim , Stöhna , Stöntzsch , Störmthal , Streitwald , Streuben , Syhra , Tanndorf , Tannewitz , Tautenhain , Tellschütz , Terpitz , Terpitzsch , Thallwitz , Thammenhain , Theusdorf , Thierbach , Thierbaum , Thräna , Threna , Thronitz Flur 1 , Thronitz Flur 2 , Thronitz Flur 3 , Thronitz Flur 4 , Thumirnicht , Thümmlitz , Thümmlitzwald , Trachenau , Trages , Trautzschen , Trebelshain , Treben , Trebishain , Trebsen , Trebsener Holz , Treppendorf , Voigtshain , Wachau , Wagelwitz , Walditz , Walzig , Watzschwitz , Wednig , Weideroda , Wenigossa , Wetteritz , Wickershain , Wiederau , Wildenhain , Witznitz , Wolfshain , Wolftitz , Würschwitz , Wurzen , Wüst - Eckartsberg Sahliser Anteil , Wüst - Eckartsberg Syhraer Anteil , Wüstenhain , Wüst - Kaisershain , Wüstungsstein , Wyhra , Zaschwitz , Zauschwitz , Zedtlitz , Zeititz , Zeschwitz , Zeunitz , Zitzschen Flur 1 , Zitzschen Flur 2 , Zitzschen Flur 3 , Zitzschen Flur 4 , Zöbigker , Zöhda , Zollwitz , Zöpen , Zschadraß , Zschagast , Zschetzsch , Zschirla , Zschoppach , Zschorna , Zugabe Rötha , Zweenfurth , Zwenkau , Zwochau