Allgemeine Informationen

Warum müssen Gebäude aufgemessen werden?

Das Liegenschaftskataster dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung von Rechten an Grundstücken und Gebäuden, sowie dem Grundstücksverkehr. Ein wesentlicher Bestandteil des Katasters ist die Liegenschaftskarte, in der die Flurstücksgrenzen und Gebäudegrundrisse auf der Grundlage von örtlichen Vermessungen dokumentiert sind.

Die örtliche Bestandsaufnahme ist für die vielfältigen Aufgaben der Planung, der Bauleitplanung, des Rechtsverkehrs, des Umwelt- und Katastrophenschutzes und der Wirtschaft von Nutzen. Die Aktualität und Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters ist dabei Voraussetzung für eine effektive Nutzung.

Erfassung und Aktualisierung von Gebäudedaten aus digitalen Orthophotos (DOP)

Nach Nummer 2.2 Absatz 2 und Nummer 8 VwVLika können die katasterführenden Behörden Daten über Gebäude aus geeigneten Luftbilderzeugnissen erfassen. Ziel ist eine vollständige Darstellung der Gebäude in der Liegenschaftskarte. Gebäude, die auf der Grundlage von Luftbilderzeugnissen erfasst wurden, sind in der Liegenschaftskarte gesondert dargestellt.

Für Gebäude die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in den Außenmaßen wesentlich verändert wurden erlischt die Gebäudeaufmessungspflicht dadurch nicht.

Voraussetzungen

Was zählt zu den Einmessungspflichten, baulichen Einrichtungen?

Der Einmessungspflicht unterliegen:

  • Freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von mehr als 10 Quadratmetern
  • Anbauten mit einer Grundfläche von mehr als 10 Quadratmetern (nicht inbegriffen Wärmedämmungen, Vorhangfassaden o.ä. > 10m²)

Info: Gebäude können bereits im Rohbau aufgemessen werden.

Nicht aufmessungspflichtig sind unter anderem:

  • Carports, offene Hallen
  • Windkraftanlagen (WKA)
  • Schornsteine
  • Silos, Biogasbehälter
  • Gebäude die sich in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) befinden
  • Gebäude die vor dem 24. Juni 1991 errichtet wurden

Alle Nutzer des Liegenschaftskatasters, ob Privatpersonen oder öffentliche Institutionen haben im konkreten Bedarfsfall ein Interesse an vollständigen und aktuellen Unterlagen. Daher sollten auch alle anderen Grundstückseigentümer, die der Einmessungspflicht nicht unterliegen (Gebäude vor dem 24.06.1991 errichtet), die bestehenden Eintragungen zu ihrem Gebäudebestand prüfen und bei Änderungsbedarf einmessen lassen.

 

Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis von Gebäuden

Anstelle der Ergebnisse einer Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI), können Sie auch Daten einer anderen Stelle vorlegen. Diese werden, bei entsprechender Eignung, zum Nachweis Ihres Gebäudes in das Liegenschaftskataster übernommen. (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG)

Die Anforderungen an eine Eignung ergeben sich aus den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (SächsVermKatGDVO) zum Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz und entsprechen grundsätzlich den Forderungen an eine vergleichbare Katastervermessung. Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters wird die Vermessung des fertiggestellten Gebäudes, mit genauen Grenzbezug im amtlichen Koordinatenreferenzsystem ETRS89_UTM33, benötigt.

Baupläne oder Lagepläne sind grundsätzlich zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht geeignet, da in ihnen nur der geplante Bauzustand dargestellt wird, ohne einen genauen Bezug zu den Flurstücksgrenzen herzustellen.

Verfahrensablauf

Wann wird eine Gebäudeaufmessung durchgeführt?

Obwohl die Aufmessungspflicht gesetzlich verankert ist, werden Gebäudeaufmessungen nur auf Antrag der Gebäudeeigentümer*innen durchgeführt. Um sich späteren Verdruss zu ersparen, sollten Sie deshalb spätestens zwei Monate nach Abschluss des Bauvorhabens die Gebäudeaufmessung in Auftrag geben. Andernfalls ist das Vermessungsamt verpflichtet, als Ersatzvornahme einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) mit der Aufmessung Ihres Gebäudes zu Ihren Lasten zu beauftragen. Die durch den erhöhten Verwaltungsaufwand entstehenden Mehrkosten sind Ihnen ebenfalls aufzuerlegen.

Bitte beachten Sie, dass die Gebäudeaufmessungspflicht zeitlich unbegrenzt auf einem Grundstück lastet und nicht durch Verjährung erlischt.

Zuständigkeiten

Postanschrift

Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 1 Katasterfortführung und Katasterverfahren
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna

Besucheradresse / Kontakt

Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 1 Katasterfortführung und Katasterverfahren
Leipziger Straße 67
04552 Borna

Telefon: 03433 241 1401
Fax: 03437 984 7097
E-Mail: vermessungsamt@lk-l.de

Fristen

Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten

"Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen." (SächsVermKatG)

Kosten

Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung)

Die Gebühr richtet sich nach der Gesamtgrundfläche der aufgemessenen Gebäude auf einer wirtschaftlichen Einheit, sowie dem Datum der Fertigstellung bzw. Veränderung.


- Kostenbeispiele -
bis drei Gebäude, auf einer wirtschaftlichen Einheit, mit Fertigstellung nach dem 24.06.1991
Gesamtgrundfläche der GebäudeKostenschätzung
Vermessung (ÖbVI)
inkl. 19% MwSt. und Nebenkosten

Gebühren
Übernahme
Liegenschaftskataster

(Vermessungsamt)

Kostenschätzung Gesamt
bis 50m²

≈ 428€

96€≈ 524€
größer 50 bis 300m²≈ 988€237€≈ 1225€
größer 300² bis 500m²≈ 1333€324€

≈ 1657€

              


  • Für eine Aufmessung von Gebäuden, die vor dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden, wird eine ermäßigte Gebühr von 25 % erhoben.
- Kostenbeispiele -
bis drei Gebäude, auf einer wirtschaftlichen Einheit, mit Fertigstellung vor dem 24.06.1991
Gesamtgrundfläche der GebäudeKostenschätzung
Vermessung (ÖbVI)
inkl. 19% MwSt. und Nebenkosten
Gebühren
Übernahme
Liegenschaftskataster (Vermessungsamt)
Kostenschätzung Gesamt
bis 50m²≈ 143€≈ 24€≈ 167€
größer 50 bis 300m²≈ 283€≈ 59€≈ 342€
größer 300² bis 500m²≈ 369€≈ 81€≈ 450€

         


  • Im Falle einer Ersatzvornahme, für Aufmessung von Gebäuden, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden, wird eine erhöhte Gebühr von 125 % erhoben.

 

Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis von Gebäuden

Die Gebühr richtet sich nach der Gesamtgrundfläche der aufgemessenen Gebäude auf einer wirtschaftlichen Einheit, sowie dem Datum der Fertigstellung bzw. Veränderung.


- Kostenbeispiele -
bis drei Gebäude, auf einer wirtschaftlichen Einheit, mit Fertigstellung nach dem 24.06.1991
Gesamtgrundfläche der GebäudeGebühren
Übernahme
Liegenschaftskataster

(Vermessungsamt)
bis 50m²160€
größer 50 bis 300m²395€
größer 300² bis 500m²540€

  • Für eine Aufmessung von Gebäuden, die vor dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden, wird eine ermäßigte Gebühr von 25 % erhoben.
- Kostenbeispiele -
bis drei Gebäude, auf einer wirtschaftlichen Einheit, mit Fertigstellung vor dem 24.06.1991
Gesamtgrundfläche der GebäudeGebühren
Übernahme
Liegenschaftskataster

(Vermessungsamt)
bis 50m²40€
größer 50 bis 300m²≈ 99€
größer 300² bis 500m²135€

 

Ansprechpartner

Herr Theile

Katasterfortführung

SG Katasterfortführung und Katasterverfahren

Frau Seifert

Katasterfortführung

SG Katasterfortführung und Katasterverfahren

Herr Regel

Katasterfortführung

SG Katasterfortführung und Katasterverfahren

Vermessungsamt Borna

Sekretariat

Vermessungsamt

Formulare & Online-Dienste

Online-Dienste

Rechtsgrundlage

Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatGDVO
Sächsische Vermessungskostenverordnung - SächsVermKoVO
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG
Bundeskleingartengesetz - BKleinG