Allgemeine Informationen
Was ist die tatsächliche Nutzung?
Nach § 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz ( SächsVermKatGDVO) sind im Liegenschaftskataster die Angaben zur tatsächlichen Nutzung zu führen. Die tatsächliche Nutzung weist, im Moment ihrer Erhebung, die an der Erdoberfläche existierende Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach. Die tatsächliche Nutzung wird durch unterschiedliche Nutzungsarten nach einem einheitlichen Nutzungsartenkatalog beschrieben. Sie ist eine beschreibende Angabe mit nachrichtlichem Charakter ohne rechtsbegründende Wirkung und dient hauptsächlich statistischen und planerischen Zwecken.
Welche rechtliche Auswirkung hat die tatsächliche Nutzung?
Die Tatsächliche Nutzung gehört zu den beschreibenden Daten des Liegenschaftskatasters mit Informationscharakter. Diese Daten fallen nicht unter die sogenannte Richtigkeitsvermutung und den Öffentlichen Glauben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Eintragung der Nutzung in das Liegenschaftskataster entfaltet keine Rechtswirkung. Aus einer Änderung der tatsächlichen Nutzung ergeht kein Verwaltungsakt.
Auch aus baurechtlicher Sicht können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Hier gelten ausschließlich die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Ebenso wird der Grundstückswert nicht verändert. Letztgenannter ergibt sich, als Verkehrswert eines Grundstückes, vielmehr aus der bestmöglichen, (bau)rechtlich zulässigen Nutzung.
Jedoch wird im Falle der Veränderung der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster das Grundbuchamt informiert, damit das Grundbuch und das Liegenschaftskataster übereinstimmen. Das Grundbuchamt führt die Nutzung eines Grundstücks in vereinfachter Form unter dem Begriff der Wirtschaftsart (§ 6 Abs. 3a Grundbuchverfügung (GBV)). Auch diese im Bestandsverzeichnis des Grundbuches geführte Wirtschaftsart bewirkt keine Änderung der Rechtslage. Es handelt sich um eine beschreibende Tatsachenangabe zur Bewirtschaftung des Grundstücks, die nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892 BGB teilnimmt.
Welchen Einfluss hat die tatsächliche Nutzung auf die Bemessung der Grundsteuer?
Die tatsächliche Nutzung im Liegenschaftskataster hat keinen Einfluss auf die Grundsteuerbemessung.
Im Zusammenhang mit der Erklärung zum Grundvermögen (Grundsteuer B) ist keine Angabe zur tatsächlichen Nutzung der Grundstücke erforderlich. Die geforderten Angaben zum Grund und Boden beinhalten lediglich Gemarkung, Flur und Flurstück, Größe des Grundstücks, Grundbuchblattnummer und Miteigentumsanteil.
Bei der Grundsteuererklärung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sind, neben den allgemeinen Angaben zum Grundstück, auch Angaben zu den jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Fläche der Nutzung, Nutzungsart und -schlüssel und ggf. Ertragsmesszahl) erforderlich. Es ist zu beachten, dass es sich hierbei um die Nutzung lt. Bewertungsgesetz handelt und nicht um die im Liegenschaftskataster nachgewiesene tatsächliche Nutzung. Die tatsächliche Nutzung bedingt auch nicht die Art der Nutzung nach dem Bewertungsgesetz.
Zuständigkeiten
Postanschrift
Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 2 Datenbereitstellung und Datenerhebung
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
Besucheradresse / Kontakt
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Fax: 03437 984 7097
E-Mail: vermessungsamt@lk-l.de
Öffnungszeiten
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Auf Wunsch kann auch ein Termin vereinbart werden.
Fristen
Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten
"Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen." (§6 Abs. 3 SächsVermKatG)
Kosten
Mitteilung über die Änderung der Nutzung eines Flurstückes: kostenfrei
Öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass der Übernahme der Änderung aufgrund einer Mitteilung über den Abbruch von Gebäuden oder die Änderung der Nutzung nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 SächsVermKatGDVO in das Liegenschaftskataster.
Ansprechpartner
Sachgebietsleiterin
SG Datenbereitstellung und Datenerhebung
Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz (BoSoG)
SG Datenbereitstellung und Datenerhebung
Verschmelzung von Flurstücken und Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters
SG Datenbereitstellung und Datenerhebung
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
- Antrag auf Änderung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster
Online-Formular des LK Leipzig (kostenfrei)
Rechtsgrundlage
- Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO
- Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG
- Liegenschaftskatastervorschrift – VwVLika
- Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung - GBV
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB