Allgemeine Informationen

Die Liegenschaftskarte und die Flurstücksdaten sind laufend aktuell zu halten. Das Liegenschaftskataster wird durch die Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen und der mitgeteilten oder sonst bekanntgewordenen Veränderungen von Daten fortgeführt.

  • Die Fortführung des Liegenschaftskatasters erfolgt aufgrund,

der Übernahme von Ergebnissen von Katastervermessungen und Abmarkungen,
(Bildung von Flurstücken, Grenzwiederherstellung, Gebäudeeinmessung)

von Anträgen und Mitteilungen der Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter,

von Übermittlungen, Mitteilungen und Bekanntmachungen anderer Behörden oder öffentlicher Stellen,

  • Änderung Lagebezeichnungen, Hausnummern

sowie eigener Veranlassung zur Berichtigung, Verbesserung oder sonstigen Erhebung von Daten.

Voraussetzungen

Hierfür müssen Sie Eigentümer des Flurstückes oder Bevollmächtigter des Eigentümers sein.

Verfahrensablauf

Wie läuft eine Katastervermessung ab?

1. Antrag auf Katastervermessung

Sie stellen den Antrag auf Katastervermessung bei einem im Freistaat Sachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI). Hierfür müssen Sie Eigentümer des Flurstückes oder Bevollmächtigter des Eigentümers sein. Vor der Antragserteilung können Sie sich beraten und eine Kostenvorabinformation anfertigen lassen

2. Messungsvorbereitung

3. örtliche Vermessungsarbeiten und deren Auswertung

4. Grenztermin und Bekanntgabe der Verwaltungsakte zur Grenzbestimmung und Abmarkung

Einladung zum Grenztermin. Während des Grenztermins haben alle Beteiligten die Möglichkeit, sich zu den Grenzen zu äußern. Es erfolgt die Niederschrift zum Grenztermin, oder ggf. das Protokoll zu Grenzverhandlung. Anschließend werden die Verwaltungsakte zur Grenzbestimmung und Abmarkung mündlich, schriftlich oder durch Offenlegung bekannt gegeben. Der ÖbVI erstellt die Kostenfestsetzung auf Grundlage der SächsVermKoVO. (Leistungsbescheid über Gebühren und Auslagen)

5. Antrag auf Übernahme der Vermessung in das Liegenschaftskataster

Die Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung werden an das Vermessungsamt übergeben. Das Sachgebiet 1 "Katasterfortführung und Katasterverfahren" führt eine Eignungsprüfung der Vermessungsergebnisse durch. Anschließend erfolgt die Einarbeitung und Fortführung des Liegenschaftskatasters. Abschließend erfolgt die Bekanntgabe des Fortführungsnachweises an den ÖbVI (Eignungsmitteilung), an die Betroffenen, sowie an das zuständige Grundbuchamt (Amtliche Beglaubigung). Für die Prüfung und Übernahme der Unterlagen in das Liegenschaftskataster erhebt das Vermessungsamt eine Gebühr vom Antragsteller (Kostenbescheid Übernahmegebühren).

6. Grundbucheintrag

Das Grundbuchamt benötigt nun, falls es sich um den Verkauf einer Teilfläche handelt, noch die entsprechenden Unterlagen von dem von Ihnen beauftragten Notar, um die Veränderungen im Eigentum des Grundstücks durchführen zu können.

Zuständigkeiten

Postanschrift

Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 1 Katasterfortführung und Katasterverfahren
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna

Besucheradresse / Kontakt

Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 1 Katasterfortführung und Katasterverfahren
Leipziger Straße 67
04552 Borna

Telefon: 03433 241 1401
Fax: 03437 984 7097
E-Mail: vermessungsamt@lk-l.de

Öffnungszeiten
Dienstag        08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag   08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag           08:30 - 12:00 Uhr
Auf Wunsch kann auch ein Termin vereinbart werden.

Fristen

Mehrfertigung des Fortführungsnachweises an das Grundbuchamt

Die Mehrfertigung des Fortführungsnachweises an das Grundbuchamt erfolgt erst nach Bestandskraft der Änderungen. (nach Bekanntgabe der Verwaltungsakte ein Monat Wiederspruchsfrist, soweit die Änderungen ein Verwaltungsakt darstellen)

Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten (§ 6 Abs. (3) SächsVermKatG)

"Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen."

Kosten

Gebühren für eine Katastervermessung und Abmarkung

Die Gebühren für eine Katastervermessung und Abmarkung sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Grundlage für die Berechnung ist die Sächsische Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO). Das Vermessungsamt und alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure rechnen nach dieser Kostenverordnung ab.

Ansprechpartner

Frau Seifert

Katasterfortführung

SG Katasterfortführung und Katasterverfahren

Herr Theile

Katasterfortführung

SG Katasterfortführung und Katasterverfahren

Vermessungsamt Borna

Sekretariat

Vermessungsamt

Formulare & Online-Dienste

Rechtsgrundlage

Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatGDVO
Liegenschaftskatastervorschrift – VwVLika
Katastervermessungsvorschrift – VwVKvA
Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG