Allgemeine Informationen
Die Liegenschaftskarte und die Flurstücksdaten sind laufend aktuell zu halten. Das Liegenschaftskataster wird durch die Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen und der mitgeteilten oder sonst bekanntgewordenen Veränderungen von Daten fortgeführt.
- Die Fortführung des Liegenschaftskatasters erfolgt aufgrund,
der Übernahme von Ergebnissen von Katastervermessungen und Abmarkungen,
(Bildung von Flurstücken, Grenzwiederherstellung, Gebäudeeinmessung)
von Anträgen und Mitteilungen der Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter,
- Abriss eines Gebäudes
- Änderung der Nutzungsart eines Flurstückes
- Daten anderer Stellen zum Nachweis von Gebäuden
von Übermittlungen, Mitteilungen und Bekanntmachungen anderer Behörden oder öffentlicher Stellen,
- Änderung Lagebezeichnungen, Hausnummern
sowie eigener Veranlassung zur Berichtigung, Verbesserung oder sonstigen Erhebung von Daten.
Voraussetzungen
Hierfür müssen Sie Eigentümer des Flurstückes oder Bevollmächtigter des Eigentümers sein.
Verfahrensablauf
Wie läuft eine Katastervermessung ab?
1. Antrag auf Katastervermessung
Sie stellen den Antrag auf Katastervermessung bei einem im Freistaat Sachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI). Hierfür müssen Sie Eigentümer des Flurstückes oder Bevollmächtigter des Eigentümers sein. Vor der Antragserteilung können Sie sich beraten und eine Kostenvorabinformation anfertigen lassen
2. Messungsvorbereitung
3. örtliche Vermessungsarbeiten und deren Auswertung
4. Grenztermin und Bekanntgabe der Verwaltungsakte zur Grenzbestimmung und Abmarkung
Einladung zum Grenztermin. Während des Grenztermins haben alle Beteiligten die Möglichkeit, sich zu den Grenzen zu äußern. Es erfolgt die Niederschrift zum Grenztermin, oder ggf. das Protokoll zu Grenzverhandlung. Anschließend werden die Verwaltungsakte zur Grenzbestimmung und Abmarkung mündlich, schriftlich oder durch Offenlegung bekannt gegeben. Der ÖbVI erstellt die Kostenfestsetzung auf Grundlage der SächsVermKoVO. (Leistungsbescheid über Gebühren und Auslagen)
5. Antrag auf Übernahme der Vermessung in das Liegenschaftskataster
Die Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung werden an das Vermessungsamt übergeben. Das Sachgebiet 1 "Katasterfortführung und Katasterverfahren" führt eine Eignungsprüfung der Vermessungsergebnisse durch. Anschließend erfolgt die Einarbeitung und Fortführung des Liegenschaftskatasters. Abschließend erfolgt die Bekanntgabe des Fortführungsnachweises an den ÖbVI (Eignungsmitteilung), an die Betroffenen, sowie an das zuständige Grundbuchamt (Amtliche Beglaubigung). Für die Prüfung und Übernahme der Unterlagen in das Liegenschaftskataster erhebt das Vermessungsamt eine Gebühr vom Antragsteller (Kostenbescheid Übernahmegebühren).
6. Grundbucheintrag
Das Grundbuchamt benötigt nun, falls es sich um den Verkauf einer Teilfläche handelt, noch die entsprechenden Unterlagen von dem von Ihnen beauftragten Notar, um die Veränderungen im Eigentum des Grundstücks durchführen zu können.
Zuständigkeiten
Postanschrift
Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 1 Katasterfortführung und Katasterverfahren
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
Besucheradresse / Kontakt
Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 1 Katasterfortführung und Katasterverfahren
Leipziger Straße 67
04552 Borna
Telefon: 03433 241 1401
Fax: 03437 984 7097
E-Mail: vermessungsamt@lk-l.de
Öffnungszeiten
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Auf Wunsch kann auch ein Termin vereinbart werden.
Fristen
Mehrfertigung des Fortführungsnachweises an das Grundbuchamt
Die Mehrfertigung des Fortführungsnachweises an das Grundbuchamt erfolgt erst nach Bestandskraft der Änderungen. (nach Bekanntgabe der Verwaltungsakte ein Monat Wiederspruchsfrist, soweit die Änderungen ein Verwaltungsakt darstellen)
Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten (§ 6 Abs. (3) SächsVermKatG)
"Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen."
Kosten
Gebühren für eine Katastervermessung und Abmarkung
Die Gebühren für eine Katastervermessung und Abmarkung sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Grundlage für die Berechnung ist die Sächsische Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO). Das Vermessungsamt und alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure rechnen nach dieser Kostenverordnung ab.
Ansprechpartner
Katasterfortführung
SG Katasterfortführung und Katasterverfahren
Katasterfortführung
SG Katasterfortführung und Katasterverfahren
Sekretariat
Vermessungsamt
Formulare & Online-Dienste
Online-Dienste
- Mitteilung Gebäudeabriss zur Löschung im Liegenschaftskataster
Online-Formular des LK Leipzig (kostenfrei) - Antrag auf Änderung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster
Online-Formular des LK Leipzig (kostenfrei) - Antrag auf Verschmelzung von Flurstücken zur Fortführung im Liegenschaftskataster
Online-Formular des LK Leipzig (kostenfrei) - Hinweis auf Fehler im Liegenschaftskataster
Online-Formular des LK Leipzig (kostenfrei) - Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen - Antrag auf Vermessung zur erstmaligen Festlegung von Flurstücksgrenzen, Grundstücksteilung durch einen ÖbVI
Amt24 Online-Formular - Antrag auf Vermessung vorhandener Grundstücksgrenzen durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI)
Amt24 Online-Formular
Rechtsgrundlage
Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatGDVO
Liegenschaftskatastervorschrift – VwVLika
Katastervermessungsvorschrift – VwVKvA
Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG