Allgemeine Informationen
Zur Ermittlung von Grundstückswerten gibt es im Freistaat Sachsen selbstständige und unabhängige Gutachterausschüsse. Deren Aufgabe ist es, für Transparenz auf dem Grundstücksmarkt zu sorgen. Zu diesem Zweck führen sie eine Kaufpreissammlung, werten diese aus und ermitteln Bodenrichtwerte sowie sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.
Dem Gutachterausschuss ist von jedem Kaufvertrag, der über ein Grundstück auf dem Gebiet des Landkreises Leipzig abgeschlossen wird, von der beurkundenden Stelle eine Abschrift zu übersenden. Die Daten aus den Kaufverträgen werden in anonymisierter Form in einer digitalen Datenbank – der Kaufpreissammlung – erfasst und vorgehalten.
Voraussetzungen
Die antragstellende Person muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen.
- Die Auskunft ist auf solche Auskünfte begrenzt, für die ein berechtigtes Interesse besteht. Wird beispielsweise mit der Auskunft die Ermittlung des Verkehrswerts eines bestimmten Grundstücks bezweckt, dürfen Kaufpreise nur in dem Umfang bekannt gegeben werden, wie sie als Vergleichspreise in Betracht kommen können.
- Der Auskunft dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
- Eine sachgerechte Verwendung der Daten muss gewährleistet sein.
- Die im Rahmen der Auskunft übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck, zu dem sie erteilt worden sind, verwendet werden.
- Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
Schriftliche Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag und mit Nachweis des berechtigten Interesses gebührenpflichtig erteilt;
- Grundstücksbezogen für folgende Antragsteller:
- Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben,
- einem durch ein Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens in Wertermittlungsfragen beauftragten Sachverständigen,
- einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
- einem nach DIN EN ISO/IEC 17 024 zertifizierten Sachverständigen
- nicht grundstücksbezogen für Jedermann
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses. Wenn ein spezielles Antragsformular vorhanden ist, verwenden Sie bitte dieses.
- Sofern Auskünfte grundstücksbezogen erteilt werden, erfolgt keine Übermittlung personenbezogener Daten (Name und Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen)
Zuständigkeiten
Postanschrift
Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
Geschäftsstelle Gutachterausschuss
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
Besucheradresse / Kontakt
Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
Geschäftsstelle Gutachterausschuss
Leipziger Straße 67
04552 Borna
Tel.: 03433 241-1480
Fax: 03437 984-7101
E-Mail: gutachterausschuss@lk-l.de
Kosten
schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach § 10 Abs. 1 SächsGAVO: bis zu 5 Kauffällen je 20 Euro, je weiteren Kauffall 10 Euro, mindestens 20
Schriftliche Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei der Geschäftsstelle für
- unbebaute Grundstücke
- bebaute Grundstücke
- Wohnungs- und/oder Teileigentum
schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach § 10 Abs. 4 SächsGAVO: je angefangene halbe Stunde 30
Ansprechpartner
Gutachten - Grundstücksmarktbericht - Kaufpreissammlung
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
- Kaufpreissammlung, Auskunft beantragen
Amt24 Online-Formular - Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung für unbebaute Grundstücke
Online-Formular des LK Leipzig - Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung für bebaute Grundstücke und Wohnungseigentum / Teileigentum
Online-Formular des LK Leipzig
Benötigte Unterlagen
schriftlicher Antrag mit Nachweis des berechtigten Interesses
Rechtsgrundlage
- Baugesetzbuch - BauGB , hier insbes. §§ 192 - 199
- Sächsische Bauordnung – SächsBO, hier insbes. § 86
- Sächsische Gutachterausschussverordnung - SächsGAVO
- Bodenrichtwertrichtlinie – BRW-RL
- Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken – ImmoWertV
- Satzung des Landkreises Leipzig über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Gutachterausschusses sowie Entschädigungsleistungen – Gutachterausschusssatzung