Kosten der Unterkunft
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn diese angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenzen richten sich nach der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben und der Höhe der Unterkunftskosten.
Die Kosten der Unterkunft werden beispielsweise für eine Mietwohnung oder ein selbstbewohntes Eigenheim übernommen. Sie umfassen die Kaltmiete bzw. bei Eigentum die Schuldzinsen und auch die Nebenkosten.
Bitte nutzen Sie das Zusatzblatt 2.1 bei Mietwohnungen oder das Zusatzblatt 2.2 bei Wohneigentum.
Diese und weitere Informationen finden Sie unter
Was erledige ich wo?" - Bürgergeld beantragen.

Foto: pixelio.de
Nebenkosten
Zu den Nebenkosten gehören beispielsweise:
- Wasser/Abwasser
- Müllabfuhr, Straßenreinigung
- Schornsteinreinigung
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung
Nicht zu den Nebenkosten gehören zum Beispiel:
- die Kosten für den Telefonanschluss
- in der Regel auch nicht die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz
- Haushaltsenergie (Strom für Elektrogeräte, Licht, etc.) gehört ebenfalls nicht zum Bedarf der Unterkunft, sondern ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten
Kosten für Heizung und Richtwerte
Die Richtwerte für die Kosten der Unterkunft werden stetig angepasst. Der Kreistag stimmt über die Richtwerte ab.
Den aktuellen Kreistagsbeschluss finden Sie hier:
Richtwerte für die Unterkunftskosten nach SGB II und SGB XII ab 01.04.2023
Die Übernahme der Kosten für Heizung richtet nach den Regelungen des bundesweiten Heizkostenspiegels. Wenn die Maximalwerte des Heizkostenspiegels überschritten werden, erfolgt keine pauschale Übernahme aller anfallenden Heizkosten, sondern immer in angemessener Höhe.
Informationen zum Umzug
Sie beabsichtigen umzuziehen? Dabei ist folgendes zu beachten:
- Bitte holen Sie sich vor einem beabsichtigten Umzug unbedingt die Zusicherung des Jobcenters für die Übernahme der Unterkunftskosten ein.
Wenn Sie außerhalb des Landkreises Leipzig umziehen möchten, dann wenden Sie sich zur Prüfung Ihres Umzugsangebotes an das neue Jobcenter.
Eine Zusicherung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Umzug notwendig ist und die neuen Kosten der Unterkunft im angemessenen Rahmen liegen. - Reichen Sie uns dafür den Antrag auf Umzug sowie ein Mietangebot ein oder nutzen die Mietbescheinigung/Mietangebot - diese Unterlagen finden Sie unter
"Was erledige ich wo?" - Bürgergeld beantragen. - Für die Prüfung der Angemessenheit benötigt das Jobcenter folgende Informationen über die neue Wohnung:
- Größe der Wohnung
- Anschrift der neuen Wohnung
- Höhe der Kaltmiete sowie der Nebenkostenvorauszahlung
- Höhe der Heizkosten sowie Angaben zur Heizart (z.B. Fernwärme, Erdgas) und zur beheizten Gesamtwohnfläche.
- Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sowie die Aufwendungen können bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden (§22 Abs. 6 SGB II).
Bei Bedarf können Sie diese Kosten bereits mit dem Antrag auf Umzug beantragen. - Aufwendungen für eine Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile können bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden und werden nur als Darlehen gewährt (§ 22 Abs. 6 SGB II). Bei Bedarf können Sie diese Kosten bereits mit dem Antrag auf Umzug beantragen. Der Antrag auf Übernahme einer Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteilen muss vor Unterzeichnung des Mietvertrages dem Jobcenter vorliegen.