Montag beginnt wieder die Schule in Sachsen. Das Straßenverkehrsamt weist darauf hin, dass vieler Orts an Stellen, an denen verstärkt mit Kindern gerechnet werden muss, das Gefahrenzeichen Kind aufgestellt ist. Dieses Gefahrenzeichen weist den Kraftfahrer grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung darauf hin, dass er mit dem plötzlichen Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen und deshalb seine Fahrweise durch Bremsbereitschaft und erforderlichenfalls durch Reduzierung der Geschwindigkeit wie bei einer konkreten Gefahrenlage i. S. des § 3 IIa StVO einzurichten hat.

Gefordert ist also die sofortige Bremsbereitschaft. Die Rechtsprechung billigt dem Fahrzeugführer ist lediglich eine Reaktionszeit von 0,8 Sekunden (einschließlich Bremsansprechzeit) zu. Es kann nicht auf eine eventuell längere, sogenannte Schrecksekunde abgestellt werden (BGH NJW 1994, aaO; KG, Urt. v. 28.11.1994 - 12 U 3652/93 -).

Das Gefahrenzeichen ist daher die "schärfere" Einschränkung zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf etwa 30 km/h, da dies an Ort und Stelle bereits zuviel sein kann.

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Diese Pressemitteilung wurde erstellt von Brigitte Laux.