Durch eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes werden Ausfuhrkennzeichen künftig bereits ab dem ersten Tag nach Zuteilung steuerpflichtig. Die Kfz-Steuer muss unabhängig von der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens immer mindestens für einen Monat entrichtet werden. Das bedeutet, dass ab sofort bei der Beantragung von Ausfuhrkennzeichen eine Einzugsermächtigung erforderlich ist. Diese Variante kann jedoch nur bei Bankverbindungen in Anspruch genommen werden bei denen das Lastschrifteinzugsverfahren möglich ist. Kann ein Antragsteller dies nicht nachweisen, so muss vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zunächst der Nachweis über die Entrichtung der Kfz-Steuer erbracht werden.

In der Praxis ist hierzu folgende Verfahrensweise vorgesehen: Der Antragsteller erhält von der Zulassungsbehörde eine Steuererklärung mit seinen Personalien und den technischen Daten des zu exportierenden Fahrzeugs. Diese Unterlagen werden dann entweder per Telefax oder Mail an die Kfz-Steuerstelle des Finanzamtes Leipzig I übermittelt oder der Kunde spricht dort persönlich vor. Daraufhin erstellt das Finanzamt einen vorläufigen Steuerbescheid mit dem der Steuerschuldner bei einem Bankinstitut seiner Wahl die fällige Kfz-Steuer bar einbezahlen kann. Unter Vorlage des Steuerbescheides und des Bar-Einzahlungsbelegs kann die Zulassungsbehörde dann das Ausfuhrkennzeichen endgültig zuteilen und die erforderlichen Dokumente aushändigen.

Leider sind die Öffnungs- und Arbeitszeiten unserer Zulassungsbehörden nicht deckungsgleich mit denen des Finanzamtes Leipzig I. Damit ein Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens auch am gleichen Tag zum Abschluss gebracht werden kann, wurde der Annahmeschluss jeweils eine Stunde vor Ende der Öffnungszeit festgelegt.

Diese Pressemitteilung wurde erstellt von Brigitte Laux.