Allgemeine Informationen

Als illegale Abfallablagerungen oder "wilden Müll" bezeichnet man Abfall, der nicht ordnungsgemäß entsorgt wurde und nun in der freien Landschaft, in Wäldern oder an anderen öffentlich Orten abgelagert wurde. Hierbei kann es sich um Abfall jeder Art handeln, beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle und Autowracks.

Die illegale Entsorgung von Abfällen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bestraft.

Wissenswertes zum Thema Abfall, Wertstoffe und Abfallwirtschaft sowie die Adressen von Abfallzweckverbänden und vieles andere mehr finden Sie auf den Internetseiten des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.

Voraussetzungen

Der Müll wurde nicht ordnungsgemäß entsorgt und befindet sich in freier Landschaft, in Wäldern oder anderen öffentlichen Orten.

Gemäß § 10 und 28 KrWG sind Abfälle, die nicht verwertet werden, grundsätzlich umwelt- und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Ordnungswidrig handelt deshalb, wer entgegen § 28 KrWG vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. Wer Gegenstände wie z. Bsp. Hausmüll, Sperrmüll, Altreifen, Fahrzeuge, Bauschutt, Bodenaushub, Tierabfälle, pflanzliche Abfälle und anderes durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen beseitigt, kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR belangt werden.

Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen sollte jedem Bürger ein Bedürfnis sein. Dafür stellt der Landkreis umfassende Entsorgungsmöglichkeiten bereit.
Weitere Informationen zu den Entsorgungsmöglichkeiten im Landkreis finden Sie auf der Internetseite der Kell GmbH.

Verfahrensablauf

Wenn Sie illegal entsorgten, "wilden" Müll finden, melden Sie sich bei den unten genannten Mitarbeiterinnen des Umweltamtes. Die weiteren Vorgänge werden dann von dort durchgeführt.

Zuständigkeiten

Entsorgungspflicht des Landkreises

Der § 3 Abs. 4 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) verpflichtet den Landkreis zur Entsorgung von Abfällen, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück (Wald, Straßenränder, Felder, Wiesen usw.) abgelagert wurden. Dabei wird versucht, den Verursacher bzw. den Besitzer dieser Abfälle ausfindig zu machen und diesem die Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen. Zusätzlich wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Hinweise zu möglichen illegalen Ablagerungen und ggf. zu deren Verursachern sowie Fragen zu Entsorgungsmöglichkeiten nehmen die genannten zuständigen Mitarbeiter gerne entgegen.

Kosten

Gebührenrahmen: Es fallen keine Gebühren an.

Ansprechpartner

Nora Ast

SG Altlasten/Bodenschutz/Abfallrecht

Andrea Naumann

SG Altlasten/Bodenschutz/Abfallrecht

Simone Zuchantke

SG Altlasten/Bodenschutz/Abfallrecht

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 4 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)