Allgemeine Informationen

Die Wasserkraftnutzung wird als eine Quelle zur Gewinnung erneuerbarer Energien anerkannt.

Wasserrechtlich betrachtet ist die Wasserkraftanlage eine Anlage im Sinne des § 26 Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in Verbindung mit § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), für deren Errichtung oder wesentliche Änderung oder Beseitigung eine Genehmigung erforderlich ist.

Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Natur- und Bodenschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.

Da die Errichtung einer neuen Wasserkraftanlage oft mit einem Gewässerausbau verbunden ist, kann auch ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich sein.

In jedem Fall ist die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Ermittlung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Hierfür ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.

Die Grundstücksverfügbarkeit für den Standort der Anlage und deren Zuwegungen sowie gegebenenfalls die Nutzungsrechte am Wehr müssen gegeben sein.

Interessenten werden gebeten, sich frühzeitig mit der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Leipzig in Verbindung zu setzen.

Ansprechpartner

Petra Leeser

Sachgebietsleiterin

SG Wasser/Abwasser

Matthias Gey

SB Fachbereich Wasserbau

SG Wasser/Abwasser

Rechtsgrundlage

§ 26 Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG)
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes