Allgemeine Informationen

Die Wasserkraftnutzung wird als eine Quelle zur Gewinnung erneuerbarer Energien anerkannt.

Wasserrechtlich betrachtet ist die Wasserkraftanlage eine Anlage im Sinne des § 26 Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in Verbindung mit § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), für deren Errichtung oder wesentliche Änderung oder Beseitigung eine Genehmigung erforderlich ist.

Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Natur- und Bodenschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.

Da die Errichtung einer neuen Wasserkraftanlage oft mit einem Gewässerausbau verbunden ist, kann auch ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich sein.

In jedem Fall ist die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Ermittlung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Hierfür ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.

Die Grundstücksverfügbarkeit für den Standort der Anlage und deren Zuwegungen sowie gegebenenfalls die Nutzungsrechte am Wehr müssen gegeben sein.

Interessenten werden gebeten, sich frühzeitig mit der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Leipzig in Verbindung zu setzen.

Vom Freistaat Sachsen wurde ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben zur Nutzung von Wasserkraft erarbeitet. Dieses finden Sie hier: Oberflächengewässer, Grundwasser, Gewässerschutz - Wasser - sachsen.de

Ansprechpartner

Petra Leeser

Sachgebietsleiterin

SG Wasser/Abwasser

Karl-Marx-Straße 22
04668 Grimma
Haus: 3

Zimmer: 226
03437 984 190503437 984 7096
Matthias Gey

SB Fachbereich Wasserbau

SG Wasser/Abwasser

Karl-Marx-Straße 22
04668 Grimma
Haus: 3

Zimmer: 227
03437 984 192103437 984 7096
Patrick Puhlmann

SG Vollzug

SG Wasser/Abwasser

Karl-Marx-Straße 22
04668 Grimma
Haus: 3

Zimmer: 233
03433 241 191903437 984 7096

Rechtsgrundlage

§ 26 Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG)
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes