Allgemeine Informationen
Gesetzliche Grundlagen
Die Lagerung von und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist gemäß § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (AwSV) überwiegend anzeigepflichtig. Ausnahmen sind in § 40 Abs. 3 AwSV geregelt.
Insbesondere bei Standorten in festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten und unterirdischen Anlagen besteht eine Anzeigepflicht.
Entsprechend § 45 AwSV besteht eine Fachbetriebspflicht.
Anlagen können einer Inbetriebnahmeprüfpflicht durch eine zugelassene Sachverständigenorganisationund der wiederkehrenden Prüfpflicht, sowie eine Prüfpflicht bei Stilllegung unterliegen.
Spezielle Hinweise
Zur Lagerung von Heizöl informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des Landratsamtes Landkreis Leipzig.
Informationen zum Betrieb von Eigenverbrauchstankstellen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Hinweisblatt(DOCX, 25 kB)
Weitere Informationen für den Umgang mit Dung und Silagesickersaft sowie die Anlage 7 (Anforderungen an Jauche-, Gülle und Silagesickeranlagen (JGS-Anlagen) der AwSV finden Sie auf der Internetseite des Referates 43 des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) .
Ansprechpartner
SB Vollzug, wassergefährdende. Stoffe, Erdwärme, Indirekteinleitung
SG Wasser/Abwasser
SB Vollzug, wassergefährdende. Stoffe, Erdwärme, Indirekteinleitung
SG Wasser/Abwasser