Allgemeine Informationen
Veröffentlichung und landesspezifische Visualisierung der täglich ermittelten Waldbrandgefahrenstufen des Waldbrandwarndienst des Deutschen Wetterdienstes für Sachsen
Weitere Informationen zum Berechnungsmodell des Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD)
Waldbrandgefahrenklassen
Auf Grund regionaler Unterschiede in der Waldbrandgefährdung werden die Wälder im Freistaat Sachsen in Waldbrandgefahrenklassen eingeteilt. Diese sind wie folgt gegliedert:
Waldbrandgefahrenklasse A – Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr
Waldbrandgefahrenklasse B – Gebiete mit mittlerer Waldbrandgefahr
Waldbrandgefahrenklasse C – Gebiete mit geringer Waldbrandgefahr
Im Landkreis Leipzig gehört der Südraum Leipzig mit folgenden Gemeinden zur Waldbrandgefahrenklasse B: Böhlen, Borna, Deutzen, Elstertrebnitz, Espenhain, Groitzsch, Großpösna, Kitzen, Markkleeberg, Markranstädt, Neukieritzsch, Pegau, Regis-Breitingen, Rötha und Zwenkau.
Alle übrigen Gemeinden des Landkreises werden der Waldbrandgefahrenklasse C zugerechnet.
Waldbrandgefahrenstufen
Die aktuelle regionale Waldbrandgefahr unterliegt jahres- und tageszeitlichen Schwankungen. Zur Einschätzung und Beurteilung der witterungs- und vegetationsbedingten Waldbrandgefahr wurden seit Jahrzehnten aktuelle Waldbrandwarnstufen ermittelt. Mit Beginn der Waldbrandsaison 2014 wurde bundesweit der neue Waldbrandgefahrenindex (WBI) des Deutschen Wetterdienstes (DWD) mit der bundeseinheitlichen Bezeichnung der Waldbrandgefahrenstufen 1 bis 5 eingeführt (siehe auch Medieninformation des Staatsbetriebes Sachsenforst vom 28.02.2014). Sie ersetzen die bisherigen Waldbrandwarnstufen 0 bis 4.
Seit Beginn der Waldbrandsaison 2014 wird der WBI in allen Bundesländern einheitlich als Prognosemodell für die Waldbrandgefahr angewandt.
Nach der fünfstufigen Skalierung des DWD ergeben sich folgende Waldbrandgefahrenstufen:
Gefährdungsstufe | Waldbrandgefahrenstufe des DWD |
sehr geringe Waldbrandgefahr | 1 |
geringe Waldbrandgefahr | 2 |
mittlere Waldbrandgefahr | 3 |
hohe Waldbrandgefahr | 4 |
sehr hohe Waldbrandgefahr | 5 |
Bedeutung der Waldbrandgefahrenwarnung für den Bürger
An die Bekanntgabe der Waldgefahrenstufen sind im Landkreis Leipzig keine Verbote oder Gebote geknüpft. Für den Bürger stellen die ausgewiesenen Waldbrandgefahrenstufen nur eine Information zu seinem Schutz dar. Die Waldbrandgefahrenstufen weisen auf das im Wald herrschende Gefahrenpotential ohne, dass daran unmittelbare Rechtsfolgen geknüpft sind. Jedoch kann jeder Waldbesucher bei ausgerufenen Waldbrandgefahrenstufen durch erhöhte Aufmerksamkeit und umsichtiges Verhalten dazu beitragen, Waldbrände zu verhüten. Allgemeine Hinweise zum Verhalten bei ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe hat die untere Forstbehörde in einem Merkblatt (im Dokumentendownload) zusammengefasst.
Unabhängig von den Waldbrandgefahrenstufen sind in den Wäldern das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers (dazu gehört auch das Grillen), das Rauchen sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen ganzjährig verboten (§ 15 SächsWaldG).
Ermittlung und Veröffentlichung der Waldbrandwarnstufen
Die Ermittlung der aktuellen regionalen Waldbrandgefahrenstufe (bis 2013 Waldbrandwarnstufe) im Freistaat Sachsen erfolgt seit 2007 durch den deutschen Wetterdienst (DWD). Vom DWD wird für alle Waldbrandvorhersageregionen und deren zugeordnete Gemeinden täglich eine Waldbrandgefahrenwarnung in Form einer Waldbrandgefahrenstufe berechnet und bekannt gegeben. Die Ermittlung der Waldbrandgefahrenstufen erfolgt durch den DWD in der besonders waldbrandgefährdeten Zeit mindestens vom 15.02. bis zum 15.10., darüber hinaus bei Fortbestehen der Waldbrandgefahr bis zum 31.10. eines jeden Jahres.
Waldbranddienst der unteren Forstbehörde im Landkreis Leipzig
Für die besonders waldbrandgefährdete Zeit vom 15. Februar bis zum 15. Oktober, bei Bedarf länger, wird beim Sachgebiet Forst des Umweltamtes jährlich ein Diensthabendensystem für den Waldbrandschutz aufgestellt. Der Dienst der Mitarbeiter der unteren Forstbehörde wird i. d. R. als Rufbereitschaft mit Handlungsverantwortung ab der Gefahrenstufe 2 in der Zeit zwischen 08:00 bis 17:00 Uhr (MESZ 09:00 – 18:00 Uhr) und ab Gefahrenstufe 4 bis 19:00 Uhr (MESZ 20:00 Uhr) geleistet.
Die Diensthabenden der unteren Forstbehörde organisieren und kontrollieren bei Waldbrandgefahr die Überwachung der im Territorium gelegenen Waldgebiete. Auf Anforderung der zuständigen BRK-Behörde oder der örtlichen Einsatzleitung der Feuerwehr unterstützen sie diese bei der Waldbrandbekämpfung vor Ort und wirken bei der Ermittlung der betroffenen Waldeigentümer mit.
Zur Waldbrandverhütung und zum Schutz der Waldbesucher kann die untere Forstbehörde bei sehr hoher Waldbrandgefahr das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung untersagen.
Verfahrensablauf
Was jeder Waldbesucher tun kann:
- Das generelle Rauchverbot im Wald ist zu beachten.
- Dies gilt auch für das Verbot offener Feuer im Wald oder in einem Abstand von mindestens 100 Metern vom Wald. Das Grillen an Seeufern in Waldnähe fällt damit auch unter dieses Verbot.
- Wald-Zufahrten müssen für Feuerwehr und Rettungskräfte freigehalten werden.
- Das Parken und Halten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen Flächen gestattet.
- Auf Waldwegen gilt ohne die Zustimmung des Waldbesitzers ein grundsätzliches Fahrverbot von Motorfahrzeugen (KfZ, Krad, Moped etc.).
Ordnungswidrigkeiten können gemäß SächsWaldG mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Zuständigkeiten
Meldung von Waldbränden
Die Bürger werden gebeten, festgestellte Waldbrände und Brandverdachtsfälle umgehend der zuständigen Leitstelle BRK in Grimma unter den Ruf-Nummern 112 oder 03437 19222 zu melden.
Ansprechpartner
Revierleiterin Leipzig Land
SG Forst
Sachbearbeiterin
SG Forst
Revierleiterin Muldental
SG Forst
Formulare & Online-Dienste
Rechtsgrundlage
Gesetzliche Grundlagen
Feuer weist ein hohes Gefährdungspotential für den Wald, für die Waldbesitzer, die Forstdienstleister, für technische Infrastrukturen im oder am Wald sowie für die Waldbesucher auf. Die gesetzlichen Grundlagen zur Verhütung von Waldbränden ergeben sich aus dem Sächsischen Waldgesetz (SächsWaldG), dem Sächsischen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastophenschutzgesetz (SächsBRKG) und dem Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz).