Allgemeine Informationen

Nach § 75 SächsBO kann vor Einreichung eines Bauantrages zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden.

Achtung! Der Vorbescheid ersetzt nicht die Baugenehmigung. Nur mit einer Baugenehmigung dürfen Sie bauen.

Zuständigkeiten

Postanschrift:
Landratsamt Landkreis Leipzig

Bauaufsichtsamt
Stauffenbergstr. 4
04552 Borna

 

Fristen

keine

Kosten

variable Gebühr

Die Kosten können sich von 125,00 € bis zur vollen Baugenehmigungsgebühr erstrecken.

Bei der Erteilung eines Vorbescheids hängt die Gebühr davon ab, welchen Prüfumfang Ihre Frage auslöst. Da bereits über einige Bestandteile der möglichen späteren Baugenehmigung verbindlich entschieden wird, werden die Gebühren entsprechend anteilsmäßig erhoben.

Bei der späteren Baugenehmigung wird die Gebühr für den Vorbescheid in Abhängigkeit vom Prüfumfang anteilig auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet. Weitere Kosten für etwaige beantragte Abweichungen und die Beteiligung von Nachbarn können hinzukommen. Hier gelten dieselben Bestimmungen wie beim Bauantrag.

Ansprechpartner

Jan Blaschek

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Zuständig für Markranstädt)

Jacqueline Galke

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Zuständig für Böhlen, Neukieritzsch)

Sibylle Meissner

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Zuständig für Bennewitz, Großpösna, Trebsen)

Björn Pankenin

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Zuständig für Elstertrebnitz, Groitzsch, Pegau, Regis-Breitingen, Zwenkau)

Jörg Sachse

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Zuständig für Colditz, Frohburg, Geithain)

Claudia Schlegel

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Zuständig für Brandis, Machern, Borsdorf)

Maik von dem Fange

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Zuständig für Grimma)

Sebastian Winkler

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Zuständig für Belgershain, Naunhof, Parthenstein)

Karin Würker

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Zuständig für Markkleeberg)

Meike Winter

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Ort / Gemeinde Lossatal, Thallwitz, Wurzen)

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Lageplan

weitere Unterlagen nur insoweit, wie sie zur Beantwortung Ihrer Fragen notwendig sind

Rechtsgrundlage