Allgemeine Informationen
Anzeige nach § 3 Versteigererverordnung
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens 2 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen.
In der Anzeige sind:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
- Gattung der zu versteigernden Waren
- bei Ausnahmen vom Versteigerungsverbot
- Anlass der Versteigerung (Nachlass oder Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe, öffentliche Versteigerung)
- Name und Anschrift der Auftraggeber
- evtl. weitere Angaben (z. B. Lagerungsort des Versteigerungsgutes, Besichtigungszeiten)
anzugeben.
Ausnahme
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
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Rechtsgrundlage
- § 3 Versteigererverordnung (VerstV)