Allgemeine Informationen
Anzeige nach § 3 Versteigererverordnung
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens 2 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen.
In der Anzeige sind:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
- Gattung der zu versteigernden Waren
- bei Ausnahmen vom Versteigerungsverbot
- Anlass der Versteigerung (Nachlass oder Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe, öffentliche Versteigerung)
- Name und Anschrift der Auftraggeber
- evtl. weitere Angaben (z. B. Lagerungsort des Versteigerungsgutes, Besichtigungszeiten)
anzugeben.
Ausnahme
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Ansprechpartner
Frau Städter
Gewerbe, Makler, Versammlungsrecht
SG Allgemeine Ordnungsaufgaben
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Rechtsgrundlage
- § 3 Versteigererverordnung (VerstV)