Allgemeine Informationen

Unter einer Verschmelzung von Flurstücken versteht man die katastertechnische Zusammenfassung mehrerer örtlich und wirtschaftlich zusammenhängender Flurstücke zu einem einzigen neuen Flurstück.

Um die Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters zu gewährleisten, ist die Anzahl der Flurstücke so gering wie möglich zu halten. Flurstücke sollen verschmolzen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere sollen Flurstücke vor einer anschließenden Zerlegung verschmolzen werden, wenn sich dadurch die Zahl der zu bildenden Flurstücke verringert.

Voraussetzungen

  1. der Eigentümer hat seine Zustimmung erklärt
  2. an den zu verschmelzenden Flurstücken bestehen gleiche Eigentumsverhältnisse
  3. die Flurstücke sind vereinigt, das heißt, die Flurstücke stehen auf einem Grundbuchblatt unter gleicher laufender Nummer des Bestandsverzeichnisses
  4. es stehen keine sonstigen grundbuchmäßigen Hindernisse entgegen

Die zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Verschmelzung erforderliche Grundbucheinsicht kann im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens durch die katasterführende Behörde erfolgen.
Wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung mit Grundpfandrechten oder Reallasten belastet sind, ist vorab eine Verschmelzungsanfrage an das zuständige Grundbuchamt zu richten.

Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung

Zum Vollzug einer Vereinigung oder Teilung von Grundstücken im Grundbuch bedarf es eines Antrages auf Vereinigung oder Teilung (§ 13 GBO i. V. m. § 29 GBO). Eine Beglaubigung eines solchen Antrages, im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, kann durch die katasterführende Behörde oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen. Die Zuständigkeit der Notare bleibt unberührt.

Ein Antrag soll nur beglaubigt werden, wenn
a) nach der Vereinigung eine Verschmelzung angestrebt und möglich ist und
b) eine beantragende andere Behörde keine eigene Befugnis zur Beglaubigung besitzt.

Zuständigkeiten

Postanschrift

Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 2 Datenbereitstellung und Datenerhebung
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna

Besucheradresse / Kontakt

Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 2 Datenbereitstellung und Datenerhebung
Leipziger Straße 67
04552 Borna

Telefon: 03433 241 1401
Fax: 03437 984 7097
E-Mail: vermessungsamt@lk-l.de

Öffnungszeiten
Dienstag        08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag   08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag           08:30 - 12:00 Uhr
Wir bitten um Terminabsprache bei Anträgen auf Verschmelzung, sowie zur Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung!

Kosten

Verschmelzung von Flurstücken: kostenfrei

Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 18 Abs. 1 SächsVermKatG: kostenfrei

Die Entfernung von Grenzmarken: 20,00 €, je entfernte Grenzmarke zuzüglich 20,00

Die Entfernung von Grenzmarken aus Anlass des Wegfalls von Grenzpunkten oder der Verschmelzung von Flurstücken. (Tarifstelle 8.1 SächsVermKoVO)

Ansprechpartner

Frau Missun

Sachgebietsleiterin

SG Datenbereitstellung und Datenerhebung

Frau Semper

Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz (BoSoG)

SG Datenbereitstellung und Datenerhebung

Frau Cotta

Verschmelzung von Flurstücken und Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters

SG Datenbereitstellung und Datenerhebung

Formulare & Online-Dienste

Online-Dienste

Rechtsgrundlage

Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG
Liegenschaftskatastervorschrift – VwVLika
Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO

Grundbuchordnung – GBO