Allgemeine Informationen
Unter einer Verschmelzung von Flurstücken versteht man die katastertechnische Zusammenfassung mehrerer örtlich und wirtschaftlich zusammenhängender Flurstücke zu einem einzigen neuen Flurstück.
Um die Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters zu gewährleisten, ist die Anzahl der Flurstücke so gering wie möglich zu halten. Flurstücke sollen verschmolzen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere sollen Flurstücke vor einer anschließenden Zerlegung verschmolzen werden, wenn sich dadurch die Zahl der zu bildenden Flurstücke verringert.
Voraussetzungen
- der Eigentümer hat seine Zustimmung erklärt
- an den zu verschmelzenden Flurstücken bestehen gleiche Eigentumsverhältnisse
- die Flurstücke sind vereinigt, das heißt, die Flurstücke stehen auf einem Grundbuchblatt unter gleicher laufender Nummer des Bestandsverzeichnisses
- es stehen keine sonstigen grundbuchmäßigen Hindernisse entgegen
Die zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Verschmelzung erforderliche Grundbucheinsicht kann im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens durch die katasterführende Behörde erfolgen.
Wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung mit Grundpfandrechten oder Reallasten belastet sind, ist vorab eine Verschmelzungsanfrage an das zuständige Grundbuchamt zu richten.
Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung
Zum Vollzug einer Vereinigung oder Teilung von Grundstücken im Grundbuch bedarf es eines Antrages auf Vereinigung oder Teilung (§ 13 GBO i. V. m. § 29 GBO). Eine Beglaubigung eines solchen Antrages, im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, kann durch die katasterführende Behörde oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen. Die Zuständigkeit der Notare bleibt unberührt.
Ein Antrag soll nur beglaubigt werden, wenn
a) nach der Vereinigung eine Verschmelzung angestrebt und möglich ist und
b) eine beantragende andere Behörde keine eigene Befugnis zur Beglaubigung besitzt.
Zuständigkeiten
Postanschrift
Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 2 Datenbereitstellung und Datenerhebung
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
Besucheradresse / Kontakt
Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 2 Datenbereitstellung und Datenerhebung
Leipziger Straße 67
04552 Borna
Telefon: 03433 241 1401
Fax: 03437 984 7097
E-Mail: vermessungsamt@lk-l.de
Öffnungszeiten
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Wir bitten um Terminabsprache bei Anträgen auf Verschmelzung, sowie zur Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung!
Kosten
Verschmelzung von Flurstücken: kostenfrei
Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 18 Abs. 1 SächsVermKatG: kostenfrei
Die Entfernung von Grenzmarken: 20,00 €, je entfernte Grenzmarke zuzüglich 20,00
Die Entfernung von Grenzmarken aus Anlass des Wegfalls von Grenzpunkten oder der Verschmelzung von Flurstücken. (Tarifstelle 8.1 SächsVermKoVO)
Ansprechpartner
Sachgebietsleiterin
SG Datenbereitstellung und Datenerhebung
Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz (BoSoG)
SG Datenbereitstellung und Datenerhebung
Verschmelzung von Flurstücken und Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters
SG Datenbereitstellung und Datenerhebung
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
- Flurstücksverschmelzung beantragen
Amt24 Online-Formular - Antrag auf Verschmelzung von Flurstücken zur Forführung im Liegenschaftskataster
Online-Formular des LK Leipzig (kostenfrei)
Rechtsgrundlage
Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG
Liegenschaftskatastervorschrift – VwVLika
Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO
Grundbuchordnung – GBO