Allgemeine Informationen

Verpflichtungserklärung nach dem Aufenthaltsgesetz

Wenn Sie einen Gast aus dem (nicht europäischen) Ausland zu Besuch in die Bundesrepublik Deutschland einladen möchten, benötigt Ihr Gast ein Visum zur Einreise und zum Aufenthalt. Das Visum wird durch die jeweiligen Auslandsvertretungen der BRD (Botschaft/Konsulat) im Heimatland Ihres Gastes erteilt. Für Angehörige bestimmter Länder existieren auch Befreiungen von der Visumpflicht. Weitere Informationen zur zuständigen deutschen Auslandsvertretung und zum Visumsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges-amt.de.

Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist unter anderem der Nachweis über die finanzielle Absicherung des Gastes. Dies kann durch den Gast gegenüber der deutschen Auslandsvertretung erfolgen.

Ist der Nachweis durch den Gast selbst nicht möglich oder nicht ausreichend, können auch Sie als Gastgeber sich gegenüber der Ausländerbehörde Ihres Landkreises für Ihren Gast verpflichten und eine sog. Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgeben.

Hierbei wird anhand der jeweils gültigen Pfändungsfreigrenzen nach§§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) geprüft, ob Ihre Einkünfte auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes Ihres Gastes für die Dauer des Aufenthaltes in der BRD ausreichen.

Die Prüfung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt dabei anhand der von Ihnen eingereichten, geeigneten Unterlagen (nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem hier bereitgestellten Merkblatt). Die Bearbeitung beginnt mit dem Einreichen des Antragsformulares und erfolgt ausschließlich anhand der mit demAntragsformular eingereichten Unterlagen. Die Ausländerbehörde fordert keine Unterlagen nach. Bitte reichen Sie daher dasAntragsformular nur mit vollständigen und aussagekräftigen Unterlagen ein.

Ergibt die Berechnung, dass das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen unter der für Sie geltenden Pfändungsfreigrenze liegt oder die Pfändungsfreigrenze nicht im notwendigen Maß überstiegen ist, so ist ein Rückgriff auf Ihr Einkommen zur Absicherung des Gastes nicht möglich und die Verpflichtungserklärung wird mit dem Hinweis "Bonität nicht nachgewiesen/ nicht glaubhaft gemacht" erteilt.

Die Verpflichtungserklärung dient dem Schutz der öffentlichen Kassen vor möglichen finanziellen Ausgaben, da Sie sich als Gastgeber verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes Ihres Gastes für die Dauer des Aufenthaltes vollständig zu tragen. (z. B. allgemeine Lebenshaltungskosten, Versorgung mit Wohnraum, Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit sowie Abschiebe- und Ausreisekosten, etc.)

Die Verpflichtungserklärung und damit Ihre Einstehenspflicht als Gastgeber für Ihren Gast gilt bis zur nachweislichen Ausreise des Gastes. Es wird empfohlen, dass Sie sich entsprechende Unterlagen (entwertete Flug- oder Bahntickets, Kopie vom Ausreisestempel etc.) auch über einen längeren Zeitraum aufbewahren.

Achtung! Diese Verpflichtung ist grundsätzlich unwiderruflich und gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Einreise des Gastes. Die Verpflichtung gilt innerhalb dieses Zeitraums auch dann weiter, wenn ein Asylantrag des Gastes Erfolg hat oder ein Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wird.

 

     

    Voraussetzungen

    • Sie müssen finanziell in der Lage sein, sowohl für sich selbst, für alle in Ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen als auch für Ihren Gast zu sorgen.
    • Mit der Bearbeitung Ihrer Verpflichtungserklärung kann erst begonnen werden, wenn die Gebühren bezahlt wurden. Die Gebühr ist in jedem Fall fällig, also auch bei festgestellter nicht ausreichender Leistungsfähigkeit.
    • Die Vertretung mittels Vollmacht durch eine andere Person ist leider ausgeschlossen.
    • Bitte beachten Sie, dass für alle Angelegenheiten zunächst ein Termin (telefonisch oder per Mail) zu vereinbaren ist.

    Verfahrensablauf

    Die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt Ihres Gastes zu haften, erklären Sie persönlich gegenüber der Ausländerbehörde (zuständige Stelle).

    • ACHTUNG - Terminvereinbarung erforderlich! Bitte beachten Sie, dass für alle Angelegenheiten zunächst ein Termin zu vereinbaren ist. Nutzen Sie hierzu unser Kontaktformular zum Ansprechpartner (siehe unten).

    • Füllen Sie den Erfassungsbogen zur Vorlage in unserer Behörde aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
    • Nach Prüfung der Unterlagen durch die Behörde unterschreiben Sie das dort vorgehaltene Formular mit der Verpflichtungserklärung. Ihre Unterschrift wird amtlich beglaubigt, das heißt, Sie unterzeichnen die Erklärung im Beisein der oder des Bediensteten.
    • Sie erhalten die Verpflichtungserklärung im Original.

    Wichtig! Mit der Verpflichtungserklärung beantragt Ihr Gast in seinem Heimatland ein Visum bei der dortigen deutschen Auslandsvertretung. Bei der Einreise ist die Verpflichtungserklärung mitzuführen. Für den Zeitraum des Besuches muss Ihr Gast krankenversichert sein!

    • Den unten stehenden Belehrungsbogen bekommen Sie vor Ausgabe des amtlichen Dokuments über die Verpflichtungserklärung zur Unterschrift ausgehändigt. Er dient der Ausländerbehörde zum Nachweis Ihrer ordnungsgemäßen Belehrung.
    • Es wird daher und auf Grund der sehr ausführlichen inhaltlichen Gestaltung des Belehrungsbogens ausdrücklich empfohlen sich bereits vorab damit vertraut zu machen.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Bearbeitungsumfang und vom Publikumsaufkommen

    Zuständigkeiten

    Ausländerbehörde beim Landratsamt

    Fristen

    Gültigkeit: für die gesamte Dauer des Aufenthalts Ihres Gastes (bis zu 5 Jahre)

    Kosten

    Gebühren: 29,00

    Mit der Bearbeitung Ihrer Verpflichtungserklärung kann erst begonnen werden, wenn die Gebühren bezahlt wurden. Die Gebühr ist in jedem Fall fällig, also auch bei festgestellter nicht ausreichender Leistungsfähigkeit.

    Die Vertretung mittels Vollmacht durch eine andere Person ist leider ausgeschlossen.

    Ansprechpartner

    Herr Kasem

    SB Allg. Ausländerrecht / Buchstaben C, D, L, N, P

    SG Statusangelegenheiten Ausländer

    Herr Bischoff

    Teamleiter Allg. Ausländerrecht / Buchstaben B, E - G, O, V

    SG Statusangelegenheiten Ausländer

    Frau Schunk

    SB Allg. Ausländerrecht / Buchstaben R - T / beschleunigtes Fachkräfteverfahren Buchstaben A - M

    SG Statusangelegenheiten Ausländer

    Herr Riedel

    SB Allg. Ausländerrecht / Buchstaben K, M, U, X- Z, +

    SG Statusangelegenheiten Ausländer

    Herr Stelmaszyk

    SB Allg. Ausländerrecht / Buchstaben A, H - J, Q, W / beschleunigtes Fachkräfteverfahren Buchstaben N - Z

    SG Statusangelegenheiten Ausländer

    Formulare & Online-Dienste

    Benötigte Unterlagen

    Verpflichtungserklärung (Formular)

    Erhebungsbogen (Formular)

    Einkommensnachweise (zum Beispiel Gehaltsnachweis, Rentenbescheid, Gewinn-/Verlustrechnung, Steuerbescheid)

    Personalausweis oder Reisepass

    Rechtsgrundlage