Allgemeine Informationen
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand. Mit der gesetzlichen Neuregelung können nunmehr auch Kinder im Alter zwischen 12 und 18 Jahren Unterhaltsvorschuss erhalten. Auch die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist entfallen.
Der Unterhaltsvorschuss bietet übergangsweise Hilfe in einer schwierigen Lebens- und Erziehungssituation und soll den alleinerziehenden Elternteil entlasten. Dabei soll der eigentlich barunterhaltspflichtige Elternteil nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden. Ist er ganz oder teilweise leistungsfähig, wird die verauslagte Unterhaltsvorschussleistung von ihm zurückgefordert.
Die Anträge finden Sie auf der Homepage oder in den Standorten Grimma (Bahnhofstr. 5, Haus 7) und Borna (Stauffenbergstr. 4, Haus 6)
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann auch online über Amt24 gestellt werden. Dazu benötigen Sie einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2.
Klicken Sie auf folgenden Link, um direkt zum Onlineantrag auf Unterhaltsvorschuss zu gelangen: Onlineantrag Unterhaltsvorschuss
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Der monatliche Auszahlungsbetrag beträgt seit dem 1. Januar 2025
- für Kinder bis 5 Jahre: 227 Euro (482 Euro Mindestunterhalt abzüglich 255 Euro staatliches Kindergeld)
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 299 Euro (554 Euro Mindestunterhalt abzüglich 255 Euro staatliches Kindergeld)
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 394 Euro (649 Euro Mindestunterhalt abzüglich 255 Euro staatliches Kindergeld)
Zahlt der oder die Unterhaltspflichtige zumindest teilweise Unterhalt, mindert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend. Gleiches gilt bei bestimmten Einkünften von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen.
Achtung! Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Ist er ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, fordert die auszahlende Stelle den Unterhaltsvorschuss von ihm zurück. Teilzahlungen des Pflichtigen oder von Dritten werden von den Beträgen abgezogen.
Weiterführende Informationen
- Unterhaltsvorschuss
- Merkblatt Unterhaltsvorschuss - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Інформаційний листок про Закон про аліментний аванс (UVG)
Voraussetzungen
Der andere Elternteil
- entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,
- ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
- ist verstorben.
Das Kind
- hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
- erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge in Höhe des gesetzlichen Regelbetrages.
für Kinder ab 12 Jahren (zusätzlich):
- das Kind selbst erhält keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) oder durch den Unterhaltsvorschuss kann SGB II-Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden oder
- der alleinerziehende Elternteil verfügt über eigene Einkünfte von mindestens EUR 600,00 brutto monatlich (Kindergeld ausgenommen) als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinn des SGB II.
Kein Anspruch besteht, wenn zum Beispiel
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,
- der betreuende Elternteil wieder heiratet oder
- das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist.
Verfahrensablauf
Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich von jenem Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu beantragen. Es ist zu empfehlen, sich zuvor durch das Jugendamt beraten zu lassen.
- Das Antragsformular und ein ausführliches Merkblatt beziehen Sie über die zuständige Stelle oder online über Amt24.
- Sie können den ausgefüllten Antrag persönlich oder schriftlich übermitteln.
- Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie unter anderem Namen und Aufenthaltsort des anderen Elternteils nennen, sofern Ihnen diese bekannt sind (Mitwirkungspflicht). Andernfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.
Fristen
keine
Kosten
keine
Ansprechpartner
stellvertr. Sachgebietsleiterin
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Gerichtlicher Vollzug
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben C, E, Z, V)
SG Unterhaltsangelegenheiten
(Buchstaben C, E, Z, V)
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben H - Hil)
SG Unterhaltsangelegenheiten
(Buchstaben H - Hil)
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben O, P)
SG Unterhaltsangelegenheiten
(Buchstaben O,P)
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben Ko - Kz)
SG Unterhaltsangelegenheiten
(Buchstaben Ko - Kz)
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben Mann-Mz)
SG Unterhaltsangelegenheiten
(Buchstaben Him - Hz, L, X, Y)
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben Schun - Sz)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben A, I, J)
SG Unterhaltsangelegenheiten
(Buchstaben A, I, J)
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben G, Ma - Mani)
SG Unterhaltsangelegenheiten
(Buchstaben G, Ma - Mani)
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben Bornk-Bz, D)
SG Unterhaltsangelegenheiten
(Buchstaben Bornk - Bz, D)
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben Ka-Kn)
SG Unterhaltsangelegenheiten
(Buchstaben Ka - Kn)
Zuarbeiterin Unterhaltsangelegenheiten
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben Him - Hz, L, X, Y)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben G, Ma - Mani)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben Rud - Rz, N, T)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben W)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben Schef - Schum)
SG Unterhaltsangelegenheiten
(Buchstaben Schef - Schum)
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben Ra - Rüc, U)
SG Unterhaltsangelegenheiten
(Buchstaben Ra - Rüc, U)
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben Ba-Börne)
SG Unterhaltsangelegenheiten
(Buchstaben Ba - Börne)
SB Unterhaltsvorschuss (Buchstaben F, Q, Sa - Schee)
SG Unterhaltsangelegenheiten
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
Personalausweis
Geburtsurkunde
bei Kindern ab 12 Jahren: SGB II-Bescheid
Vaterschaftsanerkennung
bei Kindern ab 15 Jahren
- Schulbescheinigung
- Ausbildungsvertrag
- Nachweis über Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ oder vergleichbarer Dienst)
- Einkommensunterlagen (Lohnbescheinigungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb etc.)
falls zutreffend
- Scheidungsurteil
- Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- Erklärung zum dauernden Getrenntleben (Formular des Finanzamtes, Schreiben Rechtsanwalt)
- Aufenthaltstitel des betreuenden Elternteils und des Kindes
- gegebenenfalls Sterbeurkunde des anderen Elternteils und Nachweis über den Erhalt von Halbwaisenrente
Rechtsgrundlage
- § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) – Berechtigte
- § 2 UVG – Umfang der Unterhaltsleistung
- § 6 UVG – Auskunfts- und Anzeigepflicht
- Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. Jahrgang 2023 Teil I Nr. 330)
- Düsseldorfer Tabelle