Allgemeine Informationen
Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, welche/s ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis.
Kosten
Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Ansprechpartner
Frau Schwarze-Gentzsch
Gewerbe, Bewacher, Heilpraktiker
SG Allgemeine Ordnungsaufgaben
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Rechtsgrundlage
- § 33i GewO (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)