Allgemeine Informationen

Spielhallen und ähnliche Unternehmen

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, welche/s ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis.

Kosten

Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Ansprechpartner

Frau Schwarze-Gentzsch

Gewerbe, Bewacher, Heilpraktiker

SG Allgemeine Ordnungsaufgaben

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Rechtsgrundlage

  • § 33i GewO (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)