Allgemeine Informationen

Antrag auf Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellt, welche die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, benötigt eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der BTP (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) zugelassen sind. Der Gewerbetreibende darf entsprechende Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den Vorschriften entspricht.

Ansprechpartner

Frau Schwarze-Gentzsch

Gewerbe, Bewacher, Heilpraktiker

SG Allgemeine Ordnungsaufgaben

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Rechtsgrundlage

  • § 33c Abs. 1 GewO (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)