Allgemeine Informationen
Durchführung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten nach § 33d Gewerbeordnung (GewO)
Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Kosten
Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Ansprechpartner
Frau Schwarze-Gentzsch
Gewerbe, Bewacher, Heilpraktiker
SG Allgemeine Ordnungsaufgaben
Rechtsgrundlage
- § 33d Gewerbeordnung (GewO)