Allgemeine Informationen

Durchführung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten nach § 33d Gewerbeordnung (GewO)

Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Kosten

Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Ansprechpartner

Frau Schwarze-Gentzsch

Gewerbe, Bewacher, Heilpraktiker

SG Allgemeine Ordnungsaufgaben

Rechtsgrundlage

  • § 33d Gewerbeordnung (GewO)