Allgemeine Informationen
Die Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die jede Bürgerin und jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch hat. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht für jede Person, die über Einkünfte unterhalb des Existenzminimums verfügt (alleinstehende Person: 563 Euro/Monat und angemessene Miete). Die Vermögensgrenze für eine alleinstehende volljährige Person beträgt 10.000 Euro (bei Verheirateten oder Partnern 20.000 Euro); d. h. darüber liegende Geldbeträge müssen zunächst verbraucht werden.
Sie umfasst:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt können Menschen erhalten, wenn sie nicht erwerbsfähig sind. Also wenn sie
- befristet voll erwerbsgemindert sind
- das der Regelaltersgrenze entsprechende Alter noch nicht erreicht haben und
- finanziell hilfebedürftig sind
Es gibt keine Mindestaltersgrenze.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Menschen erhalten, wenn sie
- entweder aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (volle Erwerbsminderung)
- oder das der Regelaltersgrenze entsprechende Lebensalter erreicht haben
Erwerbsfähige Personen haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf das Bürgergeld.
Hilfe zur Gesundheit
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zur Pflege führt nicht zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für alle Leistungsberechtigten, die nicht -gesetzlich oder privat- krankenversichert sind, wird die medizinische Versorgung durch den Sozialhilfeträger finanziert.
Personen, die laufende Leistungen der Sozialhilfe erhalten, sind gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Sie erhalten in der Regel eine Krankenversicherungskarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers. Die Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen dann mit dem Sozialhilfeträger ab.
Anders ist es hingegen, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht oder nur Beratungsleistungen oder Beiträge zur Vorsorge beansprucht. In diesem Fall erfolgt keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse. Statt dessen übernehmen die Sozialämter unmittelbar die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen. Dies bedeutet: Sie müssen vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein beantragen (Ausnahme: Notfälle oder Behandlungen an Sonn- und Feiertagen). Der behandelnde Arzt, die Apotheke oder ein anderer Leistungserbringer des Gesundheitssystems rechnet die anfallenden Vergütungen und die entstehenden Sachkosten dann direkt mit dem Sozialamt ab.
Hilfe zur Pflege
Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit:
- für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind
- in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen durch die Pflegeversicherung gewährt werden
- in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf durch die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt ist
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen
- die in scheinbar ausweglose, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind und
- diese aus eigener Kraft nicht überwinden können.
Hilfe in anderen Lebenslagen
Mit der Hilfe in anderen Lebenslagen leistet die Sozialhilfe Unterstützung in weiteren belastenden Lebenslagen, welche von Leistungsberechtigten nicht allein bewältigt werden können. Diese Leistungen sind an die unterschiedlichen Lebenssituationen angepasst und umfassen z. B.
- die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- die Altenhilfe
- die Blindenhilfe
- Bestattungskosten
Zuständigkeiten
Landratsamt Landkreis Leipzig
Sozialamt
SG Sozialhilfe
Brauhausstraße 8, Haus 10
04552 Borna
Ansprechpartner
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