Allgemeine Informationen
Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern nach §§ 1626a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen),
- wenn sie einander heiraten oder
- soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei jedem Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar / einer Notarin veranlassen. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.
Tipp: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären
Voraussetzungen
- Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
- Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.
Verfahrensablauf
Lassen Sie sich vor der Abgabe einer Sorgeerklärung über die Rechte und Pflichten aufklären – zum Beispiel durch das Jugendamt oder den beurkundenden Notar.
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
- Sie müssen beide persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt erscheinen.
- Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die von beiden Elternteilen abzugebende Sorgeerklärung.
Für die Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache wünschenswert.
Wir bitten unbedingt um vorherige Terminvereinbarung!
Ihr zuständiger Mitarbeiter teilt Ihnen dann mit, welche Unterlagen im Rahmen der Antragstellung benötigt werden.
Fristen
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorge schon vor oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes zu erklären.
Hinweis: Die Sorgeerklärung kann nicht zeitlich befristet werden. Sie ist also bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig.
Kosten
beim Jugendamt: kostenfrei
beim Notar: gebührenpflichtig
Ansprechpartner
SB Unterhalt/Beurkundung/ Beistandschaften (Buchstaben Ba - Bq)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhalt/Beurkundung/ Beistandschaften (Buchstaben A, C, D, Schf - Schl)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhalt, Beurkundung, Beistandschaften (Buchstaben Brö - Bz, E, F, Pa - Pei)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhalt, Beurkundung, Beistandschaften (Buchstaben Schm - So)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhalt, Beurkundung, Beistandschaften (Buchstaben Ka - Kraz, Q, Scha, Schä - Sche)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhalt, Beurkundung, Beistandschaften (Buchstaben V, W, X, Y)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhalt, Beurkundung, Beistandschaften (Buchstabe R)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhalt, Beurkundung, Beistandschaften (Buchstaben G, Ho-Hz, I, J, Krb-Krü, O, Z)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhalt/Beurkundung/ Beistandschaften (Buchstaben Bri - Brn, H - Hn, Sa, Sä - Sb)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhalt, Beurkundung, Beistandschaften (Buchstaben Me - Mz, N, Pej - Poz)
SG Unterhaltsangelegenheiten
SB Unterhalt, Beurkundung, Beistandschaften (Buchstaben Pp - Pz, Sp - Sz, T, U)
SG Unterhaltsangelegenheiten
Benötigte Unterlagen
Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Personalausweis oder Reisepass
Rechtsgrundlage
- §§ 1626a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 59 Abs. 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) – Beurkundung und Beglaubigung
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 21100 ff. Notargebühren