Allgemeine Informationen

Aufgaben

  • Bearbeitung von Kehr- und Überprüfungsverweigerungen und deren Durchsetzung
  • Kontrolle und Überwachung der Kehrbezirke einschließlich Kehrbücher
  • Fachaufsicht über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
  • Beitreibung offener hoheitlicher Schornsteinfegergebühren
  • Widerspruchsprüfung

Die Verwaltungsbehörde leistet auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein Verfahren zur Beitreibung offener hoheitlicher Schornsteinfegergebühren bzw. zur Durchsetzung einer verweigerten Kehrung, Überprüfung und/oder Messung ein. Verweigerte Schornsteinfegerarbeiten können mit Zwangsmaßnahmen (Ersatzvornahme) durchgesetzt werden.

Im Rahmen der Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist das Landratsamt unter anderem für die Überprüfung der Kehrbücher und die Bearbeitung von Beschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständig.

Hinweis zu Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger – Kehrbezirke

Das Landratsamt Landkreis Leipzig ist die Fachaufsichtsbehörde über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Eine Übersicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden sie unten auf dieser Seite unter der Rubrik Formulare & Onlinedienste.

Hauseigentümer und andere Interessierte finden ihren persönlichen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger z.B. auf der Internetseite des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks: www.schornsteinfeger.de. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen: www.lds.sachsen.de.

Kosten

Die Gebühren für Bescheide werden nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i.V.m. dem Sächsischen Kostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Ansprechpartner

Frau Berner

Schornsteinfegerrecht

SG Allgemeine Ordnungsaufgaben

Frau Schiller

Schornsteinfegerrecht, Polizeirecht

SG Allgemeine Ordnungsaufgaben

Formulare & Online-Dienste

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über das Berufsrecht u. die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz-SchfHwG)
  • Verordnung über die Kehrung u. Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung-KÜO)
  • 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung-1. BImSchV)