Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Kosten

Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen.(SächsVwKG) i. V. m. dem Sächsischen Kostenverzeichnis.

Ansprechpartner

Frau Schwarze-Gentzsch

Gewerbe, Bewacher, Heilpraktiker

SG Allgemeine Ordnungsaufgaben

Rechtsgrundlage

  • § 33a Gewerbeordnung (GewO)