Allgemeine Informationen

Der Sächsische Landtag hat am 30.01.2019 das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes geändert. Damit wird das sächsische Landesrecht in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz an das geltende Bundesrecht angepasst. In diesem Rahmen wurde die Novellierung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Boden-schutzgesetzes (SächsABG), die Änderung des Landesplanungsgesetzes (SächsLPIG) und die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) vorgenommen. Nach Artikel 3 Nr. 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ist die PflanzAbfV zum 22.03.2019 aufgehoben.

Somit ist eine Verbrennung von Pflanzenabfällen nicht zulässig. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Demnach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Anfallende Pflanzenabfälle sind auf der Grundlage des KrWG zu verwerten. Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück auf dem sie angefallen sind, erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten.

Für haushaltsübliche Mengen wird die Nutzung einer Biotonne empfohlen. Große Mengen Grünabfälle können ganzjährig kostenpflichtig an den Sammelstellen der KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH oder privaten Entsorgern abgegeben werden. Auch eine Containerstellung durch private Entsorger ist möglich. Garten- und Siedlervereine können nach wie vor Container über die KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH beziehen. Sollten alle diese Möglichkeiten nicht genutzt werden können, kann nach § 28 Abs. 2 KrWG ein Ausnahmeantrag nur noch bei der Landesdirektion Leipzig, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, gestellt werden. Das Landratsamt Landkreis Leipzig ist hierfür nicht mehr zuständig.

Weiterhin wird noch darauf hingewiesen, dass auch das Verbrennen von Pflanzenabfällen in Feuerschalen und Feuerkörben ausgeschlossen ist.

Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit meldepflichtigen Schaderregern befallen sind, entscheidet das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als zuständige Pflanzenschutzbehörde unabhängig von den o. g. Regelungen über die Notwendigkeit und die Art der Vernichtung der pflanzlichen Abfälle.

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat Pflanzengesundheit
Waldheimer Straße 219
01683 Nossen
Tel.: 035242-6319333
E-Mail: pflanzengesundheit@smul.sachsen.de
 

Eine Liste möglicher meldepflichtiger Schaderreger finden sie auf der Internetseite des Freistaates Sachsen.

Ansprechpartner

Nora Ast

SG Altlasten/Bodenschutz/Abfallrecht

Andrea Naumann

SG Altlasten/Bodenschutz/Abfallrecht

Simone Zuchantke

SG Altlasten/Bodenschutz/Abfallrecht