Allgemeine Informationen

Grundsätzlich ist die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer oder ins Grundwasser (Versickerung) wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Ausnahmen bestehen für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer, das nicht von gewerblich genutzten Flächen oder aus gemeinsamen Anlagen abgeleitet wird. Das darf in der Regel im Rahmen des Gemeingebrauches nach § 34 Sächsisches Wassergesetz erlaubnisfrei erfolgen. Die Versickerung von Niederschlagswasser von Wohngrundstücken darf ebenfalls ohne behördliche Erlaubnis erfolgen, wenn dies auf dem eigenen Grundstück und unter Beachtung der technischen Regeln (u. a. DWA-Arbeitsblatt A 138) erfolgt.

Unabhängig davon erfolgt die Prüfung, ob eine Versickerung erfolgen kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein Gebäude. Insbesondere muss die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes gegeben sein und ein ausreichender Abstand zwischen Sohle der Versickerungsanlage und Grundwasser eingehalten werden. Dies ist i.d.R. durch ein hydrogeologisches Gutachten mit Berechnung der Versickerungsanlage vom Bauherrn nachzuweisen.

In Trinkwasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten gilt diese Erlaubnisfreiheit der Niederschlagswasserversickerung generell nicht.

Ansprechpartner

Chris Mai

SB Vollzug

SG Wasser/Abwasser

Karl-Marx-Straße 22
04668 Grimma
Haus: 3

Zimmer: 224
03437 984 191303437 984 7096
Marc Petschack

SB Vollzug

SG Wasser/Abwasser

Karl-Marx-Straße 22
04668 Grimma
Haus: 3

Zimmer: 222
03437 984 191503437 984 7096
Stefan Zenker

SB Vollzug

SG Wasser/Abwasser

Karl-Marx-Straße 22
04668 Grimma
Haus: 3

Zimmer: 237
03437 984 198303437 984 7096
Marcel Ziesch

SB Vollzug

SG Wasser/Abwasser

Karl-Marx-Straße 22
04668 Grimma
Haus: 3

Zimmer: 224
03437 984 190603437 984 7096
Eve Trommer

SB Vollzug

SG Wasser/Abwasser

Karl-Marx-Straße 22
04668 Grimma
Haus: 3

Zimmer: 225
03433 241 191003437 984 7096