Allgemeine Informationen
Grundsätzlich ist die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer oder ins Grundwasser (Versickerung) wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Ausnahmen bestehen für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer, das nicht von gewerblich genutzten Flächen oder aus gemeinsamen Anlagen abgeleitet wird. Das darf in der Regel im Rahmen des Gemeingebrauches nach § 34 Sächsisches Wassergesetz erlaubnisfrei erfolgen. Die Versickerung von Niederschlagswasser von Wohngrundstücken darf ebenfalls ohne behördliche Erlaubnis erfolgen, wenn dies auf dem eigenen Grundstück und unter Beachtung der technischen Regeln (u. a. DWA-Arbeitsblatt A 138) erfolgt.
Unabhängig davon erfolgt die Prüfung, ob eine Versickerung erfolgen kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein Gebäude. Insbesondere muss die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes gegeben sein und ein ausreichender Abstand zwischen Sohle der Versickerungsanlage und Grundwasser eingehalten werden. Dies ist i.d.R. durch ein hydrogeologisches Gutachten mit Berechnung der Versickerungsanlage vom Bauherrn nachzuweisen.
In Trinkwasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten gilt diese Erlaubnisfreiheit der Niederschlagswasserversickerung generell nicht.
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SB Vollzug
SG Wasser/Abwasser
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